1. April 2021

Das Bundeswirtschaftsministerium weitet die Neustarthilfe erneut aus

Symbolbild Neustart, Bild: Canva

Seit dem 30. März können auch Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern die Neustarthilfe beantragen.

Eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft ist antragsberechtigt, wenn sie

  • den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten würden,
  • von einem ihrer Gesellschafter zu mindestens 25 Prozent gehalten wird und dieser Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet,
  • höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt, die bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist,
  • die Überbrückungshilfe nicht in Anspruch genommen hat und
  • vor dem 1. Mai 2020 gegründet wurde.

Das Bundeswirtschaftsministerium gibt folgendes Beispiel:

Herr Schmidt, Frau Peter und Frau Singer haben zusammen eine GmbH, die Fotografie-Dienstleistungen anbietet. Frau Peter hält 50 Prozent der Anteile an der GmbH und arbeitet 39 Stunden pro Woche für die GmbH. Herr Schmidt hält 25 Prozent der Anteile und arbeitet 15 Stunden pro Woche für die GmbH. Frau Singer hält 25 Prozent der Anteile und arbeitet 25 Stunden pro Woche für die GmbH. Die GmbH ist antragsberechtigt, weil Frau Peter mehr als 25 Prozent der Anteile an der GmbH hält und mehr als 20 Stunden pro Woche für die GmbH arbeitet. Bei der Berechnung der maximalen Förderung der GmbH werden Frau Peter und Frau Singer, aber nicht Herr Schmidt berücksichtigt, weil Herr Schmidt nicht mindestens 20 Stunden pro Woche für die GmbH arbeitet. Der maximale Förderbetrag von 7.500 Euro wird also mit zwei multipliziert. Die GmbH kann also maximal 15.000 Euro Neustarthilfe erhalten.

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