Finanzhilfen für Kultur- und Kreativschaffende in der Corona-Krise

Die Kultur- und Kreativwirtschaft ist durch Veranstaltungsabsagen, Auftragsstornierungen oder wegbrechende Einnahmen aus Ticketverkäufen und den ersatzlosen Wegfall von Gagen besonders hart und zum Teil existenziell von den Folgen der Covid-19 Pandemie getroffen. Sie braucht deshalb dringend Hilfe, um die großen Belastungen auszugleichen.

Wir stellen euch hier einige bereits umgesetzte Maßnahmen vor, die euch finanziell zumindest in den nächsten Wochen etwas entlasten und unterstützen könnten.

Wir werden diese Infos ständig erweitern und aktualisieren!

Bleibt gesund!

Coronahilfen vom Bund

NEUSTART KULTUR - Rettungs- und Zukunftsprogramm der Bundesregierung (versch. Programme in 2022)

Mit NEUSTART KULTUR hat die Bundesregierung ein milliardenschweres Rettungs- und Zukunftsprogramm für den Kultur- und Medienbereich aufgelegt. Gefördert werden unter anderem pandemiebedingte Investitionen und Projekte verschiedener Kultursparten. Insgesamt werden 480 Mio. der bereit gestellten 1 Milliarde in den Erhalt der Kulturinfrastruktur fließen, 250 Mio. in den Neustart trotz Pandemie für vor allem Theater, Kinos, Clubs und Literaturhäuser, 150 Mio. in alternative, digitale Angebote, 20 Mio. in den privaten Rundfunk und 100. Mio. stehen für pandemiebedingte Einnahmeausfälle bereit.

Da die Förderprogramme sukzessive und über einzelne Verbände und Einrichtungen anlaufen, gibt es keine einheitlichen Angaben zur Antragstellung und zu den Förderrichtlinien.

Eine gute Übersicht über alle Förderprogramme findet Ihr hier >>

„Digital Jetzt“– Neue Förderung für die Digitalisierung des Mittelstands (auch in 2022)

Digitale Technologien und Know-how entscheiden in der heutigen Arbeits- und Wirtschaftswelt über die Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit von Unternehmen. Damit der Mittelstand die wirtschaftlichen Potenziale der Digitalisierung ausschöpfen kann, unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit dem Programm „Digital Jetzt – Investitionsförderung für KMU“. Das Programm bietet finanzielle Zuschüsse und soll Firmen dazu anregen, mehr in digitale Technologien sowie in die Qualifizierung ihrer Beschäftigten zu investieren.

Wer die Förderung beantragen kann

Mittelständische Unternehmen

  • aus allen Branchen (inklusive Handwerksbetriebe und freie Berufe)
  • mit 3 bis 499 Beschäftigten,

die entsprechende Digitalisierungsvorhaben planen, zum Beispiel Investitionen in Soft-/Hardware und/oder in die Mitarbeiterqualifizierung.

Diese Voraussetzungen müssen Unternehmen erfüllen

Das Unternehmen muss durch die Beantwortung gezielter Fragestellungen beim Förderantrag einen Digitalisierungsplan darlegen. Dieser

  • beschreibt das gesamte Digitalisierungsvorhaben,
  • erläutert die Art und Anzahl der Qualifizierungsmaßnahmen,
  • zeigt den aktuellen Stand der Digitalisierung im Unternehmen und die Ziele, die mit der Investition erreicht werden sollen,
  • stellt beispielsweise dar, wie die Organisation im Unternehmen effizienter gestaltet wird, wie sich das Unternehmen neue Geschäftsfelder erschließt, wie es ein neues Geschäftsmodell entwickelt und/oder seine Marktposition gestärkt wird.

Außerdem:

  • Das Unternehmen muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, in der die Investition erfolgt.
  • Das Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Förderbewilligung noch nicht begonnen haben.
  • Nach der Bewilligung muss es in der Regel innerhalb von zwölf Monaten umgesetzt werden.
  • Das Unternehmen muss die Verwendung der Fördermittel nachweisen können.

Laufzeit der Förderung

Das Antragsstellungstool wird am 7. September freigeschaltet. Der Antrag auf Förderung ist bis einschließlich 2023 zu stellen.

Das sind die Ziele des Programms

Das Programm unterstützt KMU und Handwerk bei der digitalen Transformation. Ziele sind:

  • Mehr Investitionen mittelständischer Unternehmen in digitale Technologien sowie Qualifizierung und Know-how der Beschäftigten
  • Mehr branchenübergreifende Digitalisierungsprozesse bei KMU und Handwerk
  • Verbesserte digitale Geschäftsprozesse in Unternehmen
  • Mehr Chancen durch digitale Geschäftsmodelle
  • Stärkung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit von KMU
  • Befähigung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Chancen der Digitalisierung zu erkennen und neue Investitionen in die Digitalisierung ihres Unternehmens anzustoßen
  • Höhere IT-Sicherheit in Unternehmen
  • Stärkung von Unternehmen in wirtschaftlich strukturschwachen Regionen

Weitere Infos findet ihr hier >>

Neustart Kultur: Förderprogramm für Livemusikveranstaltungen und überregionale Musikfestivals (bis 30. Juni 2023)

Das Teilprogramm NEUSTART KULTUR „Erhalt und Stärkung der Musikinfrastruktur in Deutschland für Livemusikveranstaltungen und überregionale Musikfestivals“ richtet sich an Veranstalter*innen, die die inhaltliche, organisatorische und finanzielle Hauptverantwortung für die Produktion und Durchführung von Livemusikveranstaltungen, Programmreihen und Musikfestivals in Deutschland übernehmen. Es unterstützt damit Projekte von Kultureinrichtungen, die überwiegend privat finanziert werden und einen unverzichtbaren Beitrag zum Musikleben in Deutschland leisten, ihre Programmvielfalt zu bewahren und in die Zukunft zu planen.

Antragsberechtigt sind Veranstalter*innen und Musikfestivals (eintägig, mehrtägig)/ Kleinstmusikfestivals/Umsonst & Draußen-Musikfestivals. Weitere Informationen finden Sie in den Fördergrundsätzen.

Die Antragsstellung ist seit Montag, 02. Mai 2022, 10:00 Uhr möglich. Eingehende Anträge werden nach Eingang geprüft und bewilligt, sofern sie die Voraussetzungen der Fördergrundsätze erfüllen.

Grundsätzliche Informationen finden Sie auch in den Fördergrundsätzen, machen Sie sich gerne mit diesen vertraut.

Das Wichtigste zum Förderprogramm im Überblick:

  • Die Fördersumme beträgt bis zu 80 Prozent der Gesamtausgaben
  • Die Förderung erfolgt einmalig, projektbezogen und im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung bis zu einer Höhe von 200.000€; bei Fördersummen über 200.000€ wird die Förderung als Anteilfinanzierung gewährt
  • Die maximale Fördersumme ist abhängig von der bemessenen Kategorie
  • Für Veranstalter*innen sind nur noch 2 von 3 Kriterien für die Kategorienbildung nötig
    • die Ticketanzahl ist obligatorisch anzugeben
      • fakultativ die Anzahl der Veranstaltungen ODER
      • der Umsatz aus Kulturveranstaltungen
    • Es gelten die Bezugsjahre 2017, 2018, 2019
      • für Veranstalter*innen, die in 2019 erstmals Veranstaltungen/Musikfestivals realisiert haben, gelten die Jahre 2019 und 2020 als Bezugsjahre
  • Projektbezogene Investitionen sind förderfähig, sie dürfen jedoch nicht mehr als 15 Prozent der Gesamtausgaben ausmachen
  • Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem beantragten Projekt ist förderbar
  • Komplementärförderungen mit anderen Förderprogrammen des Bundes sind möglich

Folgende Kategorierechner helfen bei der Zuordnung zu den programmspezifischen Kategorien:

Musteranträge für die Antragsstellung:

Verwenden Sie bitte folgende Vorlagen:

Weitere Infos findet Ihr hier >>

Coronahilfen vom Land

Gründungsgutschein NeuStart (bis 10.12.2022)

Die Corona-Pandemie hat unsere Lebens- und Arbeitswelt schlagartig verändert. Viele Menschen mussten und müssen sich in der Krise beruflich neu orientieren. Wollt Ihr auch die Chance nutzen und gründen? Spielt Ihr mit dem Gedanken, Euch selbstständig zu machen? Dann sichert Euch den Gründungsgutschein NeuStart. 

Branchenoffene Förderung - Schwerpunkt „digital“

Der Gründungsgutschein Neustart unterstützt alle, die während der Pandemie eine Gründung anstreben oder gegründet haben. Im Mittelpunkt des Beratungsangebotes stehen digitale Geschäftsmodelle, um Euch bei einem möglichst zeitgemäßen und nachhaltigen Business zu unterstützen. Mit dem Gutschein werden (Not-)Gründungen unterstützt.

Für wen ist der Gutschein?

Für Gründer*innen, Gründungsinteressierte und Restarter*innen aus ganz Baden-Württemberg, die sich mangels einer besseren Erwerbsalternative zu einer Existenzgründung entschließen. Die Beratungsangebote sind branchenoffen mit einem Schwerpunkt auf digitalen oder nachhaltigen Gründungsvorhaben.

Was kann ich erwarten?

Die Förderung besteht aus vier Bausteinen und beinhaltet je nach Ausgangslage:

  • Beratungsgespräche und Workshops
  • Vermittlung von Know-how
  • Kontakte oder Infos zu Förderungen und Finanzierungen
  • Zugang zu Gründungsevents und Fortbildungen

Die in Anspruch genommenen Beratungsleistungen werden finanziell stark bezuschusst. Von den Teilnehmenden ist eine geringe Eigenbeteiligung zu erbringen. Die Rahmenbedingungen und Konditionen, zum Beispiel der Umfang der Beratung und die Anzahl der maximalen Beratungstage sowie die Höhe des zu erbringenden Eigenanteils, variieren leicht.

Habt Ihr Fragen zum Gründungsgutschein NeuStart? In Karlsruhe ist zum Beispiel das CyberForum ein eine Beratungsorganisation.  Ihr könnt Euch per Mail an gruenden@cyberforum.de wenden oder eine der Informationsveranstaltungen "Gründung als Alternative" besuchen. 

Alle Infos zur Beratung beim CyberForum hier >>

Die Beratung können Interessierte bei weiteren Beratungsorganisationen erfragen und in Anspruch nehmen, darunter die Steinbeis Beratungszentren. Eine vollständige Liste der Beratungsorganisationen findet Ihr hier. Wir empfehlen bei der Auswahl der Beratungsunternehmen auf Kenntnisse in der Kultur- und Kreativbranche sowie in der Digitalisierung zu achten.

Mehr Infos und Kontaktdaten findet ihr hier.

Digitalisierungsprämie Plus zur Einführung neuer digitaler Lösungen (auch in 2022)

Mit der Digitalisierungsprämie Plus werden konkrete Projekte zur Einführung neuer digitaler Lösungen sowie zur Verbesserung der IT-Sicherheit in kleinen und mittleren Unternehmen gefördert (z.B. Einführung von 3D-Druck, Integration von CRM- und ERP-Lösungen, Implementierung von IT-Sicherheitskonzepten). Unterstützt werden Vorhaben mit einem Kostenvolumen zwischen 10.000 Euro und 200.000 Euro. Die Digitalisierungsprämie Plus steht entweder als Zuschuss (ohne Darlehen) oder als Tilgungszuschuss in Kombination mit einem Förderdarlehen der L-Bank zur Verfügung. Anträge für die „Digitalisierungsprämie Plus“ in der Darlehensvariante können von den antragsberechtigten Unternehmen über ihre Hausbank bei der L-Bank eingereicht werden. Anträge für die Zuschussvariante können direkt bei der L-Bank gestellt werden. Weitere Informationen sind unter folgenden Links zu finden

www.l-bank.de/digiplus-darlehen >>

www.l-bank.de/digiplus-zuschuss >>

https://www.wirtschaft-digital-bw.de/service/digitalisierungspraemie-plus/ >>

Start-up BW Seed (bis 31.12.2022)

Mit dem Risikokapitaltopf „Start-up BW Seed“ stellt das Land sicher, dass Start-ups auch künftig in ausreichendem Maße auf öffentliches Beteiligungskapital zurückgreifen können. „Viele innovative Geschäftsideen werden nie realisiert, weil den Gründern insbesondere in der frühen Gründungsphase die nötige Finanzierung fehlt. In dieser Phase agieren jedoch institutionelle Anleger aufgrund des erhöhten Risikos und der ungewissen Aussicht in Zeiten der Corona-Krise zurückhaltend. Wir müssen jungen, technologieorientierten Unternehmen in der Frühphase ihrer Entwicklung deshalb weiterhin Beteiligungskapital zur Verfügung stellen können“, so die Ministerin.

Mehr Infos findet Ihr hier >>

Für den Fonds ist ein Volumen von 12,5 Millionen Euro anvisiert. Die operative Führung von „Start-up BW Seed“ übernimmt die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Baden-Württemberg GmbH. Mit dem neuen Fonds gibt es erstmals eine vollständige, staatlich unterstützte „Finanzierungskette“ für Start-ups.

Die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Baden-Württemberg GmbH findet ihr hier >>

Corona-Beratungshotline der MFG (auch in 2022)

Künstler*innen sowie Kultur- und Kreativschaffende können sich bis auf weiteres über eine Corona-Hotline in aktuellen Fragen rund um Corona-Hilfen beraten lassen.

Unter der Hotline sind von Montag bis Freitag von 10.00 -12.00 Uhr  und von 14.00 - 16.00 Uhr Expert*innen erreichbar, die aktuelle Fragen rund um Unterstützungsleistungen während der Corona-Krise beantworten. Zu erreichen ist die Hotline unter der Festnetz-Nummer 0711 90715-413.

Weiter informationen finden Sie hier>>

Corona Hotline für Unternehmen in Ba-Wü

Unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 40 200 88 können Unternehmen mit Fragen zu Geschäftsschließungen und Hilfsangeboten anrufen.

Darf mein Geschäft offen bleiben oder muss ich schließen? Wann und wo gibt es finanzielle Hilfen? Für diese Fragen hat das Wirtschaftsministerium eine Hotline geschaltet!

Telefon: 0800 40 200 88 (gebührenfrei)

Von 9 bis 18 Uhr, jeweils von Montag bis Freitag.

Anfragen sind auch per E-Mail möglich:

Weitere Info gibt es hier >>

Steuerliche Maßnahmen, Kurzarbeitergeld und Sozialversicherung

Erhöhung Nebenverdienstgrenze für Versicherte in der KSK (bis 31.12.2022)

Der Bundestag hat eine zeitlich begrenzte Erhöhung der Zuverdienstgrenze beim Einkommen aus nicht künstlerischer / nicht publizistischer selbständiger Nebentätigkeit mit Wirkung ab 23.07.2021 beschlossen. Diese „Corona-Sonderregelung“ galt zunächst zeitlich befristet bis zum 31.12.2021 und wurde nun bis zum 31.12.2022 verlängert. Durch diese Regelung wird zur Vermeidung pandemiebedingter Härten ein Zuverdienst von bis zu 1.300 Euro im Monat aus einer selbstständigen nicht künstlerischen Tätigkeit ermöglicht, ohne dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entfällt. Der Versicherungsschutz nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz endet innerhalb des Befristungszeitraums erst dann, wenn die selbstständige nicht künstlerische Tätigkeit in einem Umfang ausgeübt wird, der die Zuverdienstgrenze von 1.300 Euro im Monat übersteigt.

Wer nach dem 22.07.2021 eine nicht künstlerische / nicht publizistische selbständige Nebentätigkeit aufgenommen hat oder aufnimmt und daraus ein Arbeitseinkommen von max. 1.300 Euro monatlich erzielt, bleibt weiterhin über die KSK kranken- und pflegeversichert. Die KSK ist aber dennoch über die Aufnahme einer entsprechend Nebentätigkeit zu informieren.

Eine weitere Voraussetzung für den Ver­sicherungsschutz ist, dass das Jahresarbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer / publizistischer Tätigkeit über 3.900,00 € liegen muss. Die Versicherungspflicht nach dem KSVG bleibt nur bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die Grenze von 3.900 Euro im Jahr unterschreitet. Ein Unterschreiten der Grenze bleibt wie in den Jahren 2020 und 2021 nunmehr auch im Jahr 2022 bei der Betrachtung des Sechsjahreszeitraums unberücksichtigt.

Pandemiebedingte Einkommensverluste wirken sich somit grundsätzlich nicht auf die bestehende Versicherung nach dem KSVG aus.

Die Gesetzesanpassungen wurden am 23.11.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und treten am 24.11.2021 in Kraft. 

Mehr Infos findet Ihr hier >>

Alle steuerlichen Hilfen im Überblick

Das Bundesfinanzministerium hat zusammen mit den Landesfinanzministerien steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen beschlossen, die von der Ausbreitung des Virus' betroffen sind. Dazu gibt es einen Überblick und häufig dazu gestellte Fragen. Auch steuerliche Fragen etwa zur Kurzarbeit oder der Absetzbarkeit von Kosten werden umfassend beantwortet.

Steuerliche Hilfen im Überblick (PDF)>>

Antworten auf häufig gestellt Fragen gibt es beim Bundesfinanzministerium zum Download>>.

Um Unternehmen zu unterstützen, bekommen sie die Möglichkeit, bereits fällige oder noch fällig werdende Steuerzahlungen zu stunden. Durch einen Erlass des Bundes- und der Landesfinanzministerien wird die Bearbeitung der Anträge erleichtert. Ab sofort sind keine Einzelfallprüfungen oder Ermessensentscheidungen mehr notwendig. Damit werden zum Beispiel keine strengen Anforderungen mehr an den Nachweis der Voraussetzungen für eine Stundung gelegt. Dies gilt für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Ein wesentliches Instrument ist dabei das Verschieben des Zeitpunktes der Steuerzahlung, um so mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten. Außerdem wird in diesen Fällen auf die Stundungszinsen verzichtet.

Sollten Unternehmen unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sein, verzichten die Finanzbehörden auf Antrag auf Vollstreckungsmaßnahmen wie beispielsweise Kontopfändungen oder Säumniszuschläge. Anträge können bis 31. März 2021 gestellt werden. So soll vermieden werden, dass Unternehmen durch kurzfristig nicht leistbaren Steuereinzug zusätzlich Liquidität entzogen wird, die zum Überleben des Betriebs in der Krise notwendig ist.

Darüber hinaus werden die Finanzbehörden steuerpflichtigen Unternehmen die Anpassung ihrer Steuervorauszahlung vereinfachen, wenn absehbar ist, dass die Umsätze bzw. Gewinn durch die Corona-Krise geringer ausfallen werden, als bislang angenommen. Dies bezieht sich auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer. Ebenso können Vorauszahlungen in Bezug auf den Gewerbesteuer-Messbetrag angepasst werden. Ziel ist es auch hier, mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten, indem die Steuervorauszahlungen schnell und unkompliziert herabgesetzt werden. Zudem können Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen unbürokratisch bei den zuständigen Finanzbehörden gestellt werden.

Wer von den steuerlichen Erleichterungen für Unternehmen Gebrauch machen möchte, sollte sich an das jeweils zuständige Finanzamt wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen weiter. Außerdem ist ein Formular auf der zentralen Homepage der Finanzämter Baden-Württemberg abrufbar: 

Portal der Finanzämter >>

Weitere Infos findet ihr hier >>

Beiträge zur Krankenkasse

Als Selbständige könnt Ihr Euch bei Eurer Krankenkasse erkundigen und darum bitten, aufgrund der wesentlich geringeren Umsatzprognose Eure Beiträge auf den Mindestbeitragssatz herabzusetzen.

Beiträge zur Künstlersozialkasse für KSK Versicherte

Maßnahmen und Informationen für Kreative, die bei der Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind:

Zahlungserleichterungen / Zahlungsaufschub:  Wenn KSK-Versichterte aufgrund der Corona Pandemie Zahlungsschwierigkeiten haben, können sie einen schriftlichen Antrag auf Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung stellen. Der Antrag muss begründet sein und kann per Email erfolgen. Beachtet bitte, dass die KSK auf Zahlungsrückstände grundsätzlich Zinsen erheben muss.

Minderung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens: Kreative, die in der Künstlersozialkasse versichert sind, können eine Änderungsmitteilung darüber machen, dass sich ihr Arbeitseinkommen ändert. Die Änderung kann schriftlich, per E-Mail oder über einen Vordruck erfolgen. Änderungen wirken nicht rückwirkend, sondern ab dem Folgemonat der Mitteilung (Eingang in der KSK). Dementsprechend verändert sich auch die monatliche Beitragshöhe erst mit zeitlicher Verzögerung.

Unterschreitung des jährliches Mindesteinkommens: Sollten KSK-Versicherte infolge der Corona-Krise für das Jahr 2021 ein Jahresarbeitseinkommen von nicht mehr als 3.900 Euro erwarten, hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Fortbestand Ihrer Versicherungspflicht. Bitte beachtet, dass dies nicht gilt, sofern Ihr bereits in den Kalenderjahren vor der Corona-Krise, also bis einschließlich 2019, mehr als zweimal diese Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 3.900 Euro nicht überschritten haben.

Zum Hintergrund: Grundsätzliche Voraussetzung für eine Versicherung durch die Künstlersozialkasse ist ein jährliches Mindesteinkommen von 3.900 Euro. Grundsätzlich gewährt die KSK aber Ausnahmen zu dieser Voraussetzung. Eine Ausnahme besagt: Bei einer lediglich vorübergehenden Unterschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze (bis zu zweimal in einem Zeitraum von sechs Kalenderjahren) bleibt die Versicherungspflicht ohne Unterbrechung bestehen. Hierzu sind weitere Informationen unter der Ziffer 2.2. in diesem PDF zu finden. Das Jahr 2020 bildet allerdings eine Ausnahme von dieser Regelung, denn für das Jahr 2020 ist die jährliche Mindesteinkommensgrenze von 3.900 Euro für KSK-Versicherte ausgesetzt worden.

KSK und Grundsicherung: Reichen die Einkünfte aus selbständiger künstlerischer / publizistischer Tätigkeit zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht mehr aus, können Kreative auf Antrag Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten. Eine Beendigung der Versicherung bei der KSK ist damit grundsätzlich nicht verbunden.

KSK und staatliche Corona-Hilfen: Staatliche Corona-Hilfen für eine selbstständige, künstlerische oder publizistische Tätigkeit können Auswirkungen auf das der Künstlersozialkasse zu meldende Arbeitseinkommen haben. Mit manchen Corona-Hilfen sollen laufende Betriebsausgaben gedeckt werden. Sie wirken sich dann steuerlich auf das Betriebsergebnis aus und muss bei der Meldung des Arbeitseinkommens berücksichtigt werden.

Weitere Informationen zu den genannten Informationen gibt die KSK >>

Quelle der Informationen: KSK

Beachtet bitte auch die Regelungen zum Nebenverdienst >>

Kurzarbeitergeld (bis 31.12.2022)

Bis zum 31. Dezember 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen. 
Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Einige pandemiebedingte Sonderregelungen laufen aus

Einige der Sonderregeln sind zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Ab dem 01. Juli 2022 gelten wieder folgende Regelungen. Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent) als Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bis zu 12 Monate bezogen werden. Der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt: 
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld 

Förderung von Weiterbildung

Pressemeldung

Grundsicherung, Insolvenz und Miete

Beantragung von Arbeitslosengeld, Grundsicherung

Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) ist eine Sozialleistung, mit der der grundlegende Lebensunterhalt gedeckt werden soll. Sie steht sowohl (ehemaligen) Beschäftigten wie auch Selbstständigen offen. Im Zuge der Corona-Krise wurden die Voraussetzungen für diese Leistung vereinfacht. Mehr Menschen als bisher können jetzt durch Grundsicherung unterstützt werden.

Voraussetzungen für Arbeitslosengeld II

Dennoch müssen noch folgende Voraussetzungen erfüllt werden, um Anspruch auf diese Leistung zu haben:

  • Sie sind hilfebedürftig. Das bedeutet: Ihre finanziellen Mittel reichen nicht für Ihren Lebensunterhalt.
  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt, haben die Regelaltersgrenze aber noch nicht erreicht.
  • Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland.
  • Sie sind erwerbsfähig, also nicht durch eine Krankheit oder Behinderung dauerhaft außerstande, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.

 Antragsvordrucke sind online verfügbar. Die Bundesagentur für Arbeit bietet außerdem ein gutes FAQ zur Grundsicherung.

Die Regelungen über den erleichterten Zugang zur Grundsicherung gelten für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. Dezember 2022 beginnen. Die Bundesagentur für Arbeit gibt weitere Informationen (siehe Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Grundsicherung für Selbstständige). 

Für Selbständige, die freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert sind, gilt folgendes:

Wer selbstständig und freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert ist (Fachbegriff: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag), muss für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Informieren Sie sich auch über die Sonderregelungen im Zuge der Corona-Krise.

Wenn Sie selbstständig sind, können Sie Arbeitslosengeld erhalten, 
wenn folgendes auf Sie zutrifft:

  • Sie waren freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert.
  • Sie waren in den 30 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate versichert. Hinweis: Zu dem Zeitraum von 12 Monaten zählen Zeiten, in denen Sie freiwillig versichert waren, aber auch Zeiten, in denen Sie pflichtversichert waren. Pflichtversichert waren Sie zum Beispiel während einer Beschäftigung.
  • Sie haben sich arbeitslos gemeldet.
  • Falls Sie Ihre selbstständige Tätigkeit während der Arbeitslosigkeit weiterführen, liegt Ihre wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden.

Arbeitslosengeld beantragen

Stellen Sie Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld über unseren Online-Service.

Die Agentur für Arbeit, die für Ihren Antrag zuständig ist, können Sie mit der Dienststellen-Suche ermitteln.

Die Agentur für Arbeit hat unter der Telefonnummer 0800/4555521 eine kostenfreie Service-Hotline für Selbstständige eingerichtet, um über die Grundsicherung zu informieren. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr erreichbar.

Zur Agentur für Arbeit Karlsruhe geht es hier >>

Notfall-Kinderzuschlag (KiZ)

Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die genug für sich selbst verdienen, aber bei denen es nicht oder nur knapp reicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen. Eltern, die in der aktuellen Krise nicht arbeiten können, da sie ihre Kinder betreuen müssen und folglich Einkommenseinbußen haben, können bei der Bundesagentur für Arbeit den sogenannten Notfall-KiZ beantragen. Der Notfall-KiZ kann auch von selbständigen Eltern beantragt werden und umfasst einen monatlichen Zuschlag von bis zu 185 Euro pro Kind. Wer Kinderzuschlag erhält, ist zudem von den Kita-Gebühren befreit und kann zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen. Familien, die ab dem 1.04.2020 einen Antrag auf den KiZ stellen, müssen nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur das des letzten Monats vor der Antragstellung.

Um zu prüfen, ob ein Anspruch auf KiZ gilt, steht ein KiZ-Lotse der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. 

Der Antrag ist digital ab dem 1. April 2020 einzureichen.

Ausfallhonorare und Entschädigungen

Ausfallhonorare

Ob Kreative vom Auftraggeber ein Ausfallhonorar bekommen, hängt von den individuellen Vertragsbedingungen ab. Auch mündlich oder per SMS/WhatsApp geschlossene Vereinbarungen sind wirksam. Achtet beim Abschluss neuer Verträge darauf, dass es Regelungen über Ausfallhonorare gibt. Sind in einem Projekt bereits Teilleistungen erbracht worden, besteht zumindest anteilig Anspruch auf das Honorar.

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) hat es Kulturinstitutionen ermöglicht, freischaffenden Kreativen Ausfallhonorare für Engagements zu zahlen, die wegen der Corona-Krise abgesagt wurden. Die Regelung gilt nur für Kultureinrichtungen und Projekte, die vom Bund gefördert werden. Eine Liste dieser Einrichtungen findet ihr hier.

Das Land Baden-Württemberg beteiligt sich an den Ausfallfonds für Corona-bedingte Drehausfälle bei Kino- und Fernsehfilmprodukten. Der Ausfallfonds I unterstützt bundes- und ländergeförderte Kinofilme und High End-Serien, hier muss spätestens sieben Wochen vor Drehbeginn der Antrag per Mail gestellt werden. Der Ausfallfonds I wurde bis 31.3.2023 verlängert. Der Ausfallfonds II der Länder hingegen fördert TV- und Streamingproduktionen. Die Antragstellung erfolgt frühestens mit Eintritt des Schadensfalls bzw. bei einer Mindestschadenssumme von 25.000 ausschließlich per E-Mail.

Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

Das Infektionsschutzgesetz bietet finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie. Eine gemeinsame Website vom Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat und einiger Bundesländer gibt Informationen und stellt die Anträge zur Verfügung. Anspruch auf Entschädigung haben:

  • Arbeitnehmer*innen, Selbstständige und Freiberufler*innen, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind. Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes hatten. Alle Informationen sowie der Antrag sind hier zu finden. Grundlage der Berechnung der Entschädigung ist der letzte vorliegende Einkommenssteuerbescheid.
  • Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer*innen (für längstens sechs Wochen) die Entschädigung auszahlen.
  • Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG beantragen.

In Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien für die Bearbeitung der Entschädigungsanträge nach §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zuständig.

Entschädigung bei Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen

Das Infektionsschutzgesetz bietet finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie. Eine gemeinsame Website vom Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat und einiger Bundesländer gibt Informationen und stellt die Anträge zur Verfügung.

Betroffen sind berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen wurden. Das schließt sorgeberechtigte Arbeitnehmer*innen und Selbstständige ein. Bei gemeinsamer Betreuung erhalten Eltern eine Entschädigung für bis zu zehn Wochen Verdienstausfall, bei alleiniger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bis zu 20 Wochen. Alle Informationen sowie der Antrag sind hier zu finden.

In Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien für die Bearbeitung der Entschädigungsanträge nach §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zuständig.

Hilfen der Verwertungsgesellschaften

GEMA Nothilfe-Programme

Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 30.03.2022 Beschlüsse zum GEMA Corona-Nothilfeprogramm gefasst. Ein weiteres GEMA Corona-Nothilfeprogramm wird 2022 nicht aufgesetzt. Die Nachwirkungen der Corona-Pandemie sind jedoch immer noch deutlich zu spüren. Daher wurde beschlossen, die Verrechnung der Vorauszahlungen, die im Rahmen der vorjährigen Corona-Nothilfeprogramme in Anspruch genommenen wurde, jeweils um ein Jahr zu verschieben.

Die entsprechenden Verrechnungstermine wurden somit wie folgt neu festgelegt:

Vorauszahlungen Corona-Schutzschirm LIVE (2020) – Verrechnung zur Ausschüttung 01.06.2023
Vorauszahlungen Corona-Schutzschirm 2021 – Verrechnung zur Ausschüttung 01.06.2024

Alle Infos zu Programmen der GEMA findet Ihr hier >>

Unterstützung durch den Sozialfonds der VG WORT

Es werden Beihilfen für in Not geratene Wortautoren und Verleger gewährt. Für den Antrag sind detaillierte Angaben zu Einkünften und Vermögenslage notwendig.

Weitere Informationen findet Ihr hier >>

VGF Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte bei Filmwerken

Wahrnehmungsberechtigte der VGF Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte bei Filmwerken können aufgrund einer persönlichen Notlage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eine finanzielle Hilfe beantragen. Die Unterstützung ist für das erste Quartal 2021 (Januar, Februar, März) möglich.

Anträge konnten bis zum 31.03.2021 hier eingereicht werden. Derzeit besteht keine Möglichkeit einer Antragstellung für eine finanzielle Unterstützung.

Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst

Aufgrund der durch die Pandemie nach wie vor auferlegten Beschränkungen im Alltags- und Arbeitsleben gelten in 2022 die nachfolgenden Bewerbungstermine für die Programme des Kulturwerks BG I:

  • Förderung offener Entwicklungsvorhaben
    • Bewerbungsfrist ist der 15.03. (Online-Bewerbung) 
  • Projektförderung
    • Bewerbungsfrist ist der 15.09. (Online-Bewerbung) 
       
  • Förderung aus dem Sonderfonds für Publikationen
    • Bewerbungsfrist ist der 15.09. (Online-Bewerbung)

Soweit es das finanzielle Aufkommen der Berufsgruppe I zulässt, können neben den regulären Terminen, weitere zusätzliche Termine angeboten werden. Diese werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Gefördert werden künstlerisch wie konzeptionell anspruchsvolle Ausstellungen, Projekte, Publikationen und Entwicklungsvorhaben.

Genauere Informationen zu den Fristen findet ihr hier.

Weitere Hilfsprogramme und Notfallfonds

Hilfsprogramm für die Film- und Medienbranche

Hilfsprogramm für die Film- und Medienbranche, Foto: MfG Baden-Württemberg

Eine aktuelle Übersicht aller Fördermaßnahmen für den Filmbereich hat die MFG Baden-Württemberg zusammen gestellt.

Weitere Infos findet Ihr hier >>

Initiative handforahand für freie Bühnen- und Tontechniker*innen, Beleuchter*innen, Stage Hands und Veranstaltungshelfer*innen

Die Initiative handforahand stellt über einen Solidaritätsfonds, Mittel für freie Bühnen- und Tontechniker*innen, Beleuchter*innen, Stage Hands und Veranstaltungshelfer*innen zur Verfügung.

Weitere Infos gibt es hier >>

Corona-Initiativen und Spendenaktionen

Auf „Supportyourlocals“ bietet das K³-Büro eine Übersicht aller Spendenaktionen, die derzeit in Karlsruhe im Bereich der Kultur- und Kreativszene laufen >>
- Unterstützt die Karlsruher Kultur - und Kreativszene!
Damit wir alle auch nach Corona noch was zum Schauen, Lesen, Hören und Feiern haben! Wenn ihr selbst eine Spendenaktion laufen habt, dann schickt uns gerne eine E-Mail an K3@kultur.karlsruhe.de, damit wir Eure Aktion auch aufnehmen können!

Nachtkritik appelliert mit der Initiative „Meine Karte für meine Bühne“ an Besitzerinnen und Besitzer von Karten für Kulturveranstaltungen, diese an die Veranstalter zu spenden

Hilfsangebote auf Europäischer Ebene

Hilfsangebote auf Europäischer Ebene

Auf den Webseiten der EU-Kommission finden Sie Informationen auf Englisch über unterstützende Maßnahmen für den Kultur- und Kreativsektor auf EU-Ebene sowie speziell über das Förderprogramm "Kreatives Europa".

Infos zu den Förderprogrammen gibt es hier >>

Hinweise für Kultur- und Kreativschaffende

Kultur-MK und Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien legen Eckpunkte für Öffnungsstrategien weiterer kultureller Einrichtungen vor

Die Kultur-Ministerkonferenz (Kultur-MK) und die Staatsministerin für Kultur und Medien, Monika Grütters, haben sich auf Eckpunkte für eine planvolle Öffnung weiterer kultureller Einrichtungen und Aktivitäten verständigt und diese an die Regierungschefinnen und -chefs der Länder und die Bundeskanzlerin übermittelt. Das Papier stellt eine Vorlage für Beratungen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten dar.

Die Eckpunkte enthalten Empfehlungen und Kriterien für Öffnungskonzepte für Kunst- und Kultureinrichtungen aller Sparten und Branchen vor dem Hintergrund der lokalen Entwicklungen der Infektionszahlen. Grundlage dieser kriterienbasierten Handlungsempfehlungen sind Konzepte, die durch einschlägige Branchen- und Berufsverbände in hervorragender Kenntnis der jeweiligen sparten- und branchenspezifischen Bedingungen entwickelt wurden. Sie gewährleisten eine bundesweit möglichst einheitliche und transparente und sichere Handhabung, ermöglichen aber auch eine mit Blick auf erst zukünftig vorliegende wissenschaftliche Erkenntnisse über die Pandemie und deren Bekämpfung notwendige fortlautende Anpassung.

Die Eckpunkte sehen u.a. vor, dass zum Schutz von Publikum, Beschäftigten und weiteren Akteuren „auf Basis der bundesweiten branchenspezifischen Empfehlungen Vor-Ort-Konzepte mit grundlegenden Schutzvorkehrungen zu entwickeln sind, die individuell an die jeweilige Spielstätte, Einrichtung oder Veranstaltung angepasst sind und mit den in den Rechtsgrundlagen der Ländern vorgesehenen Verfahren übereinstimmen.“ Als Bestandteile werden beispielsweise Ticketing-Systeme, Besucherstrom-Management und obligatorische Platzreservierungen genannt. Die künstlerischen Programme müssten, so die Empfehlungen, den sich verändernden Bedingungen angepasst werden. Denkbar seien zum Beispiel „kleinformartige Darbietungen sowohl in geschlossenen Räumlichkeiten als auch im Freien, Freiluftaufführungen, Formate in kleinerer Besetzung als Alternativen und Mehrfachaufführungen kürzerer Programme“.
Für die Kinos wird empfohlen, „möglichst nahe beieinanderliegende Wiedereröffnungstermine anzustreben“ – unter Beachtung der allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen und der Selbstverpflichtungen der Branche.
Die Eckpunkte sind abrufbar unter www.kulturstaatsministerin.de.

Die Eckpunkte für die Öffnungstrategien findet Ihr hier >>

Maßnahmenkatalog für sichere Dreharbeiten in den Zeiten der Corona-Krise der Berufsverbände der Filmbranche

Die Berufsverbände der Filmbranche haben sich zur einer gemeinsamen Initiative zusammengeschlossen, um einen Maßnahmenkatalog für sichere Dreharbeiten in den Zeiten der Corona-Krise der Berufsverbände der Filmbranche zu entwickeln und durchzusetzen. Der BVFK, ebenfalls Mitglied der Initiative, hat zusätzlich das Hygienekonzept speziell für Fernsehkameraleute und ihre unterschiedlichen Arbeitsbedingungen angepasst.

Zum Maßnahmenkatalog geht es hier >>

 

Handlungsempfehlung Veranstaltungssicherheit im Kontext von COVID-19 des Research Institute for Exhibition and Live-Communication (R.I.F.E.L.)

Die nachfolgenden Empfehlungen wurden durch eine interdisziplinäre Fachgruppe erstellt. Sie vereint die Expertise von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, Tech-nischen Leitern, Bühnen- und Messebauern, Experten aus Veranstaltungssicherheit, Gastronomie und Logistik, Versammlungsstättenbetreibern und weiteren Berufsgrup-penvertretern wie Veranstaltungs- und Künstleragenturen. Die Empfehlungen werden unterstützt und mitgetragen von folgenden Institutionen und Verbänden: DPVT, FAMAB, ILEA, ISDV, IHK Hessen, THM Mittelhessen, TU Chemnitz, visitBerlin und VPLT.

Die vollständige Handlungsempfehlung findet ihr hier >>

Informationen für Bürger*innen der Stadt Karlsruhe

Die häufigsten Fragen von Bürger*innen rund um das Coronavirus beantwortet die Stadt Karlsruhe auf dem eigens zu diesem Zweck eingerichteten Portal >>

Dort können sich Interessierte zunächst ausführlich informieren, bevor sie sich mit darüberhinausgehenden Fragen an das sehr stark ausgelastete Bürgertelefon wenden. Die dortigen Leitungen werden häufig durch Fragen besetzt, die im Internetportal der Stadt beantwortet sind.

Die Stadt hat ein Bürgertelefon zum Coronavirus eingerichtet:

0721/133-3333

Für Wartezeiten bei der Entgegennahme der Anrufe wird um Verständnis gebeten, da die verfügbare Kapazität begrenzt ist.

Weiterführende Informationen und Formulare der Stadt Karlsruhe, etwa zum Thema Notfallbetreuung gibt es hier >>

Informationen zum öffentlichen Personennahverkehr in Karlsruhe gibt es hier >>

Vergangene Liquiditätshilfen

KfW-Schnellkredit 2020 (kann bis 31.12.2021 beantragt werden von allen Unternehmen)

  • Für Anschaffungen und laufende Kosten
  • Kredit mit 3,00 %  Sollzins p.a.
  • Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 1.800.000 Euro
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
  • Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos

Gefördert werden Unternehmen

  • unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten,
  • die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind und
  • in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben (sofern Ihr Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen).

Weitere Infos findet ihr hier >>

ERP-Gründerkredit – Universell (kann bis 31.12.2021 beantragt werden von jungen Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind)

  • Für Anschaffungen und laufende Kosten
  • Reduzierter Zinssatz von 1,00 bis 2,12 % p.a. 
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung sowie 2 Jahre keine Tilgung
  • Bis zu 90 % des Bankenrisikos übernimmt die KfW
  • Alternativ auch ohne Risikoübernahme, unabhängig vom Alter des Unternehmens

Gefördert werden

  • Existenzgründer und Unternehmens­nachfolger
  • Selbstständige und Freiberufler
  • Unternehmen

Weitere Infos gibt es hier >>

In BW stehen zusätzlich eine Reihe etablierter Förderinstrumente der L-Bank und der Bürgschaftsbank zur Verfügung. Wichtig: Alle Förderkredite der L-Bank können mit Bürgschaften der Bürgschaftsbank oder L-Bank (s. u.) flankiert werden.

Liquiditätskredit Plus und Liquiditätskredit der L-Bank

  • Deckung von Liquiditätsbedarf
  • Für Freiberufler und gewerbliche Unternehmen (i.d.R. max. 500 Beschäftigte)
  • Kredithöhe: 10.000 bis 5 Mio. Euro (höhere Beträge möglich)
  • Zinssatz: abhängig von Laufzeit und RGZS Preisklasse
  • Laufzeit: 4, 5, 6, 8 oder 10 Jahre | tilgungsfrei 0 bis 2
  • In der Variante Liquiditätskredit Plus mit Tilgungszuschuss i.H.v. aktuell 10 % des Darlehensbetrags, max. 300.000 Euro

Weitere Infos gibt es hier >>

Gründungsfinanzierung der L-Bank

  • für Existenzgründer oder Unternehmen, die bis maximal 5 Jahre existieren

  • Gründung oder Investition in Baden-Württemberg.

  • Förderdarlehen bis maximal 5 Mio. €.

Weitere Infos findet ihr hier >>

Wachstums­finanzierung der L-Bank

  • für Freiberufler oder mittelständische gewerbliche Unternehmen.

  • Das Unternehmen ist seit mehr als 5 Jahren am Markt tätig.

  • Kapitalbedarf soll mit einem Förderdarlehen gedeckt werden.

Weitere Infos findet Ihr hier >>

Bürgschaftsprogramme

Was wird gefördert:
Gefördert werden:

  • Investitionen (zum Beispiel Erweiterungen bestehender Unternehmen, Maßnahmen zur Rationalisierung, Modernisierung, Umstellung bestehender Unternehmen) Betriebsübernahmen
  • Konsolidierungsmaßnahmen
  • Kooperationsvorhaben

Verbürgt werden folgende Finanzierungsformen:

  • Investitions- und Betriebsmittelkredite von Hausbanken
  • Förderkredite für Investitionen und Betriebsmittelbedarf
  • Garantien/Avale für Finanzierungen im Inland
  • Mobilien-Leasing / Factoring

Wer wird gefördert:
Mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige

Wie wird gefördert:
Verbürgung von Krediten oder Garantien


Weitere Informationen:
Zuständig für Bürgschaften sind je nach Höhe der Bürgschaft:

  • die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg
  • die L-Bank oder
  • das Land Baden-Württemberg (Bearbeitung erfolgt bei der L-Bank)

Weitere Infos findet ihr hier >>

Vergangene Unterstützungsmaßnahmen für Start-ups

Finanzielles Unterstützungspaket speziell für Start-Ups mit zukunftsweisenden Geschäftsmodellen der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat ein finanzielles Unterstützungspaket speziell für Start-Ups und kleine mittelständische Unternehmen mit zukunftsweisenden Geschäftsmodellen beschlossen. Das Paket besteht aus zwei Säulen. Auf der einen Seite werden Wagniskapitalfonds über die neue Corona Matching Fazilität Start-ups und KMUs zur Verfügung gestellt. So können die bestehenden Kooperationen mit öffentlichen Partnern genutzt werden, um die öffentlichen Mittel den Start-ups schnell zu Verfügung zu stellen. Auf der anderen Seite sollen Start Ups und KMUs, die keinen Zugang über die Corona Matching Fazilität haben, weitere Wege zur Sicherstellung ihrer Finanzierung zur Verfügung gestellt werden. Dies soll in Zusammenarbeit mit den Landesgesellschaften passieren. Start-ups haben darüber hinaus nach wie vor Zugang zu allen anderen Unterstützungsmaßnahmen auf Bundesebene.

Start-up Schutzschild für Gründer*innen des Bundeswirtschaftsministeriums

Gründerinnen und Gründer sollen schnell Hilfe bekommen. Mit dem zwei Milliarden Euro schweren Start-up-Schutzschild unterstützt die Bundesregierung eine wichtige Wachstumsbranche, die in Deutschland viele tausend Beschäftigte hat. Es geht darum, junge, innovative Unternehmen gut durch die Corona-Krise zu bringen. "Damit sichern wir Arbeitsplätze und Innovationen", so Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier.

Details zur Hilfe für Gründerinnen und Gründer findet ihr hier >>

Es werden gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert. Dazu basiert das Maßnahmenpaket auf zwei Säulen:

  • Über die sogenannte Corona-Matching-Fazilität werden Wagniskapitalfonds zusätzliche öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt. Damit sind diese weiterhin in der Lage, Finanzierungsrunden von Start-ups mit ausreichenden Mitteln zu begleiten.
  • Start-ups und kleinen Mittelständlern, die keinen Zugang zur Corona-Matching-Fazilität haben, werden weitere Wege geöffnet. Hier soll in enger Zusammenarbeit mit Landesgesellschaften Wagniskapital zur Verfügung gestellt werden.

KfW: Unterstützung von Start-ups und kleinen Mittelständlern durch Globaldarlehen an Landesförderinstitute

Ab sofort stehen für Landesförderinstitute (LFI) Globaldarlehen mit Haftungsfreistellung zur Finanzierung von Start-ups und kleinen Mittelständlern bei der KfW Bankengruppe bereit. Damit steht Säule II der Hilfen der Bundesregierung, die zur Unterstützung von Start-ups und kleinen Mittelständlern zur Überwindung der Corona-Krise angekündigt war. Die Säule I der Hilfen, die so genannte Corona Matching Fazilität, ist seit 14.5.2020 live und wird mit deutlichem Interesse nachgefragt. VC-Fonds können ihre Mittel zur Finanzierung von Start-ups aus der Corona Matching Fazilität über KfW Capital oder den Europäischen Investitionsfonds (EIF) zu stets gleichen Bedingungen (max. zu 50 % der Finanzierungsrunde) ergänzen.

Ziel der Säule II ist es, Start-ups und kleine Mittelständler, die Finanzierungsbedarfe, jedoch keinen Zugriff auf die Säule I haben, mit Mezzanine- oder Beteiligungsfinanzierungen zu unterstützen. Die konkrete Förderstruktur variiert dabei von Bundesland zu Bundesland. Möglich sind z. B. Finanzierungen über offene oder stille Beteiligungen.

Die Finanzierungshilfen aus dieser Säule II stehen Unternehmen (bis 75 Mio. EUR Gruppenumsatz), zur Verfügung, die bis zum 31.12.2019 noch nicht in finanziellen Schwierigkeiten waren und nachweislich Finanzierungsbedarfe haben. Eine weitere Voraussetzung für die Beantragung ist, dass die Unternehmen einen Deutschlandbezug nachweisen können. Unter Einhaltung der Kleinbeihilferegelung können Unterstützungen bis zu 800.000 EUR pro Unternehmen genehmigt werden, die mit Kapital weiterer Investoren ergänzt werden können.

Durch die Landesförderinstitute bereits erteilte Förderzusagen an Start-Ups oder kleine Mittelständler können rückwirkend bis zum 02.04.2020 berücksichtigt werden.

Weitere Infos findet Ihr hier >>

Die gesamte Presse-Meldung findet Ihr hier >>

Mezzanine-Beteiligungsprogramm

Wichtig: Anträge können seit dem 14. September 2020 bei der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft gestellt werden.

Als weitere Maßnahme zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie hat die Haushaltskommission grünes Licht für ein Mezzanine-Beteiligungsprogramm gegeben. Das Land stellt der L-Bank dabei insgesamt 50 Millionen Euro zur Verfügung, damit sie Mittel in Form von sogenanntem Mezzanine-Kapital oder direkten Beteiligungen an Start-ups und Mittelständler weiterreichen kann. „Für Start-ups und Mittelständler, die kaum Zugang zu den herkömmlichen Kreditangeboten haben, werden mit diesen wie Eigenkapital wirkenden Hilfen weitere Wege geöffnet, um die Finanzierung in diesen schwierigen Zeiten sicherzustellen. Damit sichern wir Arbeitsplätze und Innovationen in Baden-Württemberg“, ergänzte die Ministerin.

Förderpolitische Zielsetzung des Mezzanine-Beteiligungsprogramms Baden-Württemberg ist es, die Finanzierungsstruktur der Unternehmen zu verbessern und ihnen so den Zugang zu weiteren Finanzierungsquellen über Beteiligungsintermediäre zu ermöglichen. Die Fördermittel sollen dazu beitragen, dass notwendige Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden können.

Die Kommission der Europäischen Union hat mit der vorübergehenden Anpassung des beihilferechtlichen Rahmens bis zum 31.12.2020 einen guten Handlungsspielraum gegeben. Die öffentliche Hand kann bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen beihilferechtskonform ausreichen. Beim Mezzanine-Beteiligungsprogramm trägt der Bund 70 Prozent, das Land 20 Prozent und die Finanzgesellschaft, die als Intermediär die Beteiligung oder das Finanzierungsgeschäft umsetzt, 10 Prozent der gesamten Finanzierungssumme.

Weitere Informationen zum Mezzanine-Be­teili­gungs­programm Baden-Württem­berg können hier gefunden werden

Vergangene Hilfsmaßnahmen

Förderprogramm: Kultur trotz Corona Land BW (2022)

Mit dem mit 18,5 Millionen Euro dotierten Impuls­programm „Kultur trotz Corona“ setzt das Kunstministerium zugleich einen ersten großen Arbeitsauftrag aus dem Koalitions­vertrag um. Das Programm richtet sich an Kultureinrichtungen, Kultur­schaf­fende, Musiker*innen, Vereine und Verbände im Land.

Impulsprogramm

Programm „Kunst trotz Abstand“

Das Ministerium führt das erfolgreiche Programm „Kunst trotz Abstand“ weiter. Bereits 354 Projekte konnten seit Juni 2020 landesweit mit rund 10,5 Millionen Euro gefördert werden. In der zweiten Auflage des Programms geht es darum, den Blick in die Zukunft zu richten. Wie können Kunst- und Kultureinrichtungen die bisherigen Publikumsgruppen wieder erreichen und wie können sie neue Zielgruppen zu gewinnen?

Stipendienprogramm für freischaffende, professionell tätige Künstlerinnen und Künstler der freien Kunst

Auch das Corona-Stipendienprogramm für freischaffende, professionell tätige Künstler*innen der freien Kunst wird nach der hohen Resonanz der ersten Ausschreibung neu aufgelegt – gefördert wurden in der ersten Runde 1.930 freischaffende Künstler*innen aller Sparten und aller Altersgruppen wie auch junge Absolvent*innen der Kunst- und Musikhochschulen sowie der Akademien.

Programm „Junge Perspektiven“

Bei der Programmgestaltung sollen künftig verstärkt die Interessen und Themen junger Menschen berücksichtigt werden – dazu trägt der neue Programm-Baustein „Junge Perspektiven“ bei. Gefördert werden daher analoge Angebote von professionellen Kultureinrichtungen, Ensembles und Festivals für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die auch auf Partizipation ausgerichtet sind.

Programm „Perspektive Pop“

Die Live-Musikszene durch neue künstlerische Impulse weiterzuentwickeln, Akteure und Spielorte zu stärken sowie neue Locations zu erschließen, das ist das Ziel des Programms „Perspektive Pop“. Neben der Bespielung außergewöhnlicher Spielorte, wie leerstehender Fabrikhallen, Lofts oder auch Geschäfte, werde auch die Öffnung von Kultureinrichtungen – Theatern, Museen oder Kinos – für Live-Musik gefördert. „Perspektive Pop“ richtet sich an alle Genres der Populären Musik, an genreübergreifende Projekte, Singer und Songwriter, die Off- und Subkultur-Szene, Newcomer sowie an etablierte Musikerinnen und Musiker.

Investitionsprogramm für Verbände und Vereine der Amateurmusik und des Amateurtheaters

Mit dem Investitionsprogramm für die Vereine könnten etwa geeignete Spiel- und Proberäume angemietet, Luftfilter angeschafft wie auch die Infrastruktur von Spielstätten aufgerüstet werden, beispielsweise die technische Ausstattung für Open-Air-Konzerte. Gefördert würden bei Vereinen zudem Aktionen zur Mitgliedergewinnung und der Ausbau von Beratungsangeboten.

Investitionsprogramm „Zukunftsstark“

Über das Investitionsprogramm „Zukunftsstark“ sollen Privattheater, Musikensembles, Soziokulturelle Zentren, Festivals und Kunstvereine auch die durch die Corona-Pandemie angestoßenen Digitalisierungsansätze verstetigen und bestehende Strukturen weiterentwickeln.  Orchester können beispielsweise digitale Strategien zur Weiterentwicklung ihres Programms sowie zur Ansprache neuer Zielgruppen entwickeln oder Filmfestivals ihr analoges Angebot durch Online-Plattformen ergänzen. Gefördert werden aber die Verbesserung der Infrastruktur für Open Air-Veranstaltungen in soziokulturellen Zentren oder Jazzclubs.

Mehr Infos hier >>

Investitionsprogramm „Invest BW“ (Beantragung bis 30. Juni 2022)

Die weltweit dynamische Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) hat die Wirtschaft in Deutschland und Baden-Württemberg sehr schwer getroffen. In vielen Branchen und Sektoren befinden sich die Unternehmen in einer bedrohlichen Ausnahmesituation.

Durch diese Krisensituation sind viele mittelständische Unternehmen nicht in der Lage, ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten weiter fortzuführen oder neue Aktivitäten anzustoßen. Auch notwendige Investitionen in neue Anlagen, Maschinen oder Produktionsprozesse müssen verschoben werden oder können gar nicht mehr geleistet werden.

Doch gerade in der heutigen Zeit der technologischen Transformation der Produktion, der entstehenden neuen Mobilitätskonzepte und der allumfassenden Digitalisierung aller Lebensbereiche ist eine Investition in zukunftsorientierte Themenfelder für die Entwicklung von neuen Technologien und deren Dienstleistungen von zentraler Bedeutung zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Landes.

Die beiden Förderlinien des Invest BW des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau sollen die Unternehmen dabei unterstützen, ihre Innovationskraft zu erhalten, indem neue Forschungs- und Entwicklungsprojekte angestoßen werden. Zudem soll die gesamtwirtschaftliche Nachfrage im Land gestärkt werden, indem die Unternehmen bei ihren Investitionsanstrengungen, hin zu einer effizienteren und zukunftsorientierten Wirtschaft unterstützt werden.

Förderlinie Innovationsförderung

Für Innovationsvorhaben beträgt der maximale Förderzuschuss fünf Millionen Euro. Im Rahmen der Innovationsförderung können Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben, einschließlich Prozessinnovationen beziehungsweise nichttechnische Innovationen und Dienstleistungsinnovationen gefördert werden. Damit soll die Erschließung neuer Marktfelder gelingen und eine Erhöhung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit sowie der Innovationskraft der Unternehmen in Baden-Württemberg erreicht werden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe aus Baden-Württemberg, bei Verbundvorhaben auch gemeinsam mit Forschungseinrichtungen und Hochschulen aus Baden-Württemberg. Die Fördersätze sind abhängig von der Unternehmensgröße. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten demnach besonders attraktive Förderkonditionen und können in Verbundvorhaben bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten erstattet bekommen. Der Umsetzungszeitraum der Förderprojekte soll 24 Monate betragen.

 

Förderlinie Investitionsförderung

In der Investitionsförderung können Unternehmen Zuschüsse bis maximal eine Million Euro erhalten. Gefördert werden Errichtungsinvestitionen (Ansiedlungen), Erweiterungsinvestitionen und Investitionen in die Transformation oder Diversifizierung einer Betriebsstätte in Baden-Württemberg.

Antragsberechtigt sind branchenübergreifend Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe aus Baden-Württemberg. Der Regelfördersatz in der Investitionsförderung beträgt unabhängig von der Unternehmensgröße zehn Prozent. Zusätzlich sind Förderaufschläge in Form eines Nachhaltigkeitsbonus oder für Projekte von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg möglich. Der Höchstfördersatz beträgt 25 Prozent.

Weitere Informationen zur Förderung findet Ihr hier >>

Ausfallfonds I und II für Kino- und Fernsehfilmproduktionen (bis zum 30.06.2022)

Die Corona-bedingten Einschränkungen betreffen auch die Film- und Fernsehproduktionsfirmen in Baden-Württemberg, die klein- und mittelständisch geprägt sind. Sollte es zu pandemiebedingten Drehausfällen kommen, haften die üblichen Filmversicherungen nicht und es kann sehr schnell zu einer existenzbedrohenden Notlage kommen.

Bund und Länder haben darauf reagiert und einen mit Mitteln von Bund und Ländern, aber auch unter Beteiligung der Sender und Plattformen ausgestatteten Ausfallfonds für Corona-bedingte Drehausfälle aufgelegt, an dem sich auch Baden-Württemberg beteiligt. Das Land unterstützt den Ausfallfonds I der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien für bundes- und ländergeförderte Kinofilme und High End-Serien mit bis zu einer Million Euro sowie den Ausfallfonds II der Länder für TV- und Streamingproduktionen mit bis zu vier Millionen Euro.

Die Antragstellung zur Anmeldung zum Ausfallfonds muss spätestens sieben Wochen vor Drehbeginn ausschließlich per E-Mail erfolgen.

Weitere Infos findet Ihr hier >>

Härtefallhilfen (Anträge bis Ende Juni 2022 möglich)

Was sind die Härtefallhilfen?

  • Die Härtefallhilfen sind ein zusätzliches Angebot an die Unternehmen. Sie ergänzen die bisherigen Hilfen des Bundes und der Länder in der Corona-Pandemie.
  • Mit den Härtefallhilfen können die Länder auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Unternehmen unterstützen, die nach Ermessensentscheidungen der Länder eine solche Unterstützung benötigen.
  • Bund und Länder stellen für die Härtefallhilfen einmalig Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Bund und Länder bringen diese Mittel je zur Hälfte auf. Die Bundesmittel sind bis zum 15. Dezember 2021 abrufbar.

Wer kann Härtefallhilfe beantragen?

  • Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige, die eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härte erlitten haben. Eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härte liegt insbesondere vor, wenn Unternehmen außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. Die Entscheidung, ob eine solche Härte vorliegt, treffen die Länder in einer Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten.

    Es gilt das Stichtagsprinzip:
    Antragstellung bis zum 31. Dezember 2021: ein mindestens einmonatiger Zeitraum zwischen einschließlich November 2020 und Dezember 2021
    Antragstellung ab dem 1. Januar 2022: ein mindestens einmonatiger Zeitraum zwischen einschließlich Juli 2021 und März 2022.

  • Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen).
  • Abweichend davon sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt: Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden, Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder inländischen Sitz sowie öffentliche Unternehmen.
  • Härtefallhilfen sind wie die Überbrückungshilfen grundsätzlich durch prüfende Dritte (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) zu beantragen.
  • Ein rechtlicher Anspruch auf Härtefallhilfe besteht nicht.

Wo und wann kann die Härtefallhilfe beantragt werden?

  • Die Härtefallhilfen werden beim jeweiligen Land beantragt. Die zuständige Stelle wird von dem jeweiligen Land bekanntgegeben.
  • Auch die Entscheidung über die Anträge obliegt dem jeweiligen Land. Die Länder richten dazu eine entsprechende Bewilligungsstelle ein, die zum Beispiel aus Vertretern von Ministerien und ggf. weiteren Institutionen besteht.
  • Den Start für die Antragstellung auf Härtefallhilfe legen die Länder selbst fest.

Wieviel Härtefallhilfe kann ein Unternehmen bekommen?

  • Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Corona-bedingten bisher nicht ausgeglichenen Belastung. Sie orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d. h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. In Abhängigkeit von der Belastung sollte die Härtefallhilfe im Förderzeitraum im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen.
  • Dabei muss die Bewilligung der Mittel beihilferechtskonform erfolgen. Der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag unter Ausnutzung der Kumulierungsmöglichkeiten darf insgesamt nicht überschritten werden (insb. Rahmen der De-minimis-Verordnung, Bundesregelung Kleinbeihilfen und Bundesregelung Fixkostenhilfe).
  • Steuerlich sind die Härtefallhilfen als Betriebseinnahmen nach den allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Die Bewilligungsbehörde informiert die Finanzbehörden elektronisch von Amts wegen über die gewährte Härtefallhilfe unter Benennung des Leistungsempfängers.

Die länderübergreifende Plattform für die Härtefallhilfen steht seit dem 19. Mai 2021 zur Verfügung. Anträge können für einen Zeitraum zwischen November 2020 und März 2022 gestellt werden. Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben, können einen Folgeantrag stellen.

Die Antragsplattform findet Ihr hier >>

Die Pressemeldung zu den Härtefallhilfen in Baden-Württemberg findet Ihr hier >>

Tilgungszuschuss Corona III (Anträge bis 30. Juni 2022)

Unternehmen und Soloselbständige des Schaustellergewerbes, der Veranstaltungs- und Eventbranche, des Taxi- und Mietwagengewerbes sowie Dienstleistungsunternehmen des Sports, der Unterhaltung und Erholung und Sportvereine mit ihrem steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können ab dem 25. Juni 2021 den Tilgungszuschuss Corona II beantragen.

Mit dem Tilgungszuschuss Corona II werden Regeltilgungsraten im Förderzeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 mit einem Satz von 50 Prozent gefördert. Förderfähig sind die nach den Tilgungsplänen anfallenden Tilgungsraten ab Bewilligung von Krediten. Die maximale Förderung mit dem Tilgungszuschuss beträgt 300.000 Euro je Antragsteller – soweit sich im Einzelfall kein geringerer Höchstbetrag aus beihilferechtlicher Sicht ergibt.

Das Programm ist kumulierbar mit der Überbrückungshilfe des Bundes und der Landesaufstockung mit dem fiktiven Unternehmerlohn.

Die Antragsstellung ist ab dem 25. Juni 2021 möglich und endet am 30. Juni 2022

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Soloselbstständige des Schaustellergewerbes, der Veranstaltungs- und Eventbranche, des Taxi- und Mietwagengewerbes sowie Dienstleistungsunternehmen und Angehörige der Freien Berufe des Sports, der Unterhaltung und Erholung sowie Sportvereine mit ihrem steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die

  • mindestens 60 Prozent ihres Umsatzes in einer oder mehreren förderfähigen Branchen erzielen
  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt (als Soloselbständige zudem im Haupterwerb tätig sind,
  • ihren Hauptsitz (als Soloselbständige ihren Wohnsitz) in Baden-Württemberg haben und
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.

Das Landesförderprogramm Tilgungszuschuss Corona III schließt wie seine Vorgängerprogramme eine Förderlücke der Überbrückungshilfen. Die Unternehmen werden mit einem direkten Zuschuss zu den Tilgungsraten für betriebliche Kredite, für Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen („Finanzierungsleasing”), bei denen das Wirtschaftsgut dem Mieter beziehungsweise Leasingnehmer zugerechnet wird, sowie für Geldmarktdarlehen, unterstützt.

Beim Tilgungszuschuss Corona III wurde außerdem der Zugang zusätzlich erleichtert. Der zur Antragstellung qualifizierende Umsatzrückgang wurde von 60 auf 50 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum im Jahr 2019 abgesenkt. Das Programm ist kumulierbar mit den Überbrückungshilfen des Bundes. Gefördert werden die Tilgungsraten im Förderzeitraum Januar 2022 bis Juni 2022. Die Anträge können in Kürze gestellt werden.

Alle weiteren Kriterien findet Ihr hier >>

Fiktiver Unternehmerlohn (bis Ende Juni 2022)

Die Überbrückungshilfe Corona ist ein Programm des Bundes, das um einen fiktiven Unternehmerlohn aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg ergänzt wird. Die Höhe des Unternehmerlohns richtet sich dabei nach den Umsatzeinbrüchen.

Der fiktive Unternehmerlohn wird analog zur Überbrückungshilfe IV verlängert und kann künftig im Rahmen der Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV auf der Plattform des Bundes für den Zeitraum Januar bis März 2022 beantragt werden. Voraussetzung ist eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe IV im selben Zeitraum. Der fiktive Unternehmerlohn in Höhe von 1.000 Euro je Fördermonat kann insbesondere die Existenz von Soloselbständigen sowie Inhaberinnen und Inhabern von Personengesellschaften und Einzelunternehmen sichern, denn viele von ihnen beziehen keine eigenen Gehälter. Eine reine Fixkostenerstattung wie in der Überbrückungshilfe reicht hier nicht aus. Baden-Württemberg habe seit Juni 2020 bereits in rund 76.000 Fällen Soloselbständige und Betriebsinhaberinnen und -inhaber mit dem fiktiven Unternehmerlohn unterstützen können.

Nähere Informationen zur Überbrückungshilfe findet ihr hier. Die MFG empfiehlt allen Interessierten, die Informationen zur Überbrückungshilfe vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg und die FAQs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu lesen.

Investitionsprogramm „Zukunftsstark“ (Antrag bis 30. Juni)

2. Fördertranche 2022/23

Das neue Impulsprogramm „Kultur nach Corona“ des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst leistet einen Beitrag zur Stärkung der Kultur- und Kreativszene und zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie.

Im Rahmen des Impulsprogramms schreibt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst das Investitionsprogramm „Zukunftsstark“ erneut aus. Ziel des Programms ist es, durch die Stärkung und Weiterentwicklung der kulturellen Infrastruktur ein zukunftsorientiertes sowie zeitgemäßes Kulturangebot zu ermöglichen und einen Beitrag zur Überwindung der aktuellen gesellschaftlichen Herausforderungen zu leisten.

Förderinhalte:

  • Digitale Infrastruktur und Arbeitsweisen
  • Marketing- oder Verwertungskonzepte zur Mitglieder- und Publikumsgewinnung sowie -bindung
  • Verbesserung der Inklusion, der kulturellen Teilhabe und Vielfalt sowie der Gendergerechtigkeit
  • Verbesserung eines ressourcen- und klimaschonenden Betriebs
  • Modernisierungen und Anschaffungen, die einen Spielbetrieb trotz pandemisch bedingter Einschränkungen und Vorgaben ermöglichen

Antragsberechtigung:
Professionelle Kultureinrichtungen und Ensembles in privater oder kommunaler Trägerschaft:

  • Einrichtungen der Darstellenden Kunst
  • Musikalische Ensembles und Einrichtungen
  • Soziokulturelle Zentren
  • Festspiele und Festivals
  • sowie Kunstvereine und Museen
    Ebenfalls antragsberechtigt sind Vereine der Breitenkultur.

Fördervolumen:
Die Fördersumme liegt zwischen 10.000 Euro und 100.000 Euro. Ein Eigenanteil in Höhe von in der Regel mindestens 20 % der Projektkosten wird erwartet. Er kann in Form von Eintrittsgeldern, Eigeneinnahmen, Eigen- oder Drittmitteln erbracht werden.

Zusätzlich zur finanziellen Förderung besteht für alle Zuwendungsempfänger die Möglichkeit, ein eintägiges, kostenloses Weiterbildungsangebot der Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg (MFG) in Anspruch zu nehmen. Die MFG unterstützt im Bereich Digitale Kultur seit 2015 erfolgreich baden-württembergische Kultureinrichtungen im digitalen Wandel und bietet Ihnen praxisorientierte Workshops aus den folgenden Bereichen an:

  • Digitale Kompetenz – Wie können wir uns strategisch aufstellen und nachhaltig agieren?
  • Die Website als Visitenkarte – Wie können wir unseren Online-Auftritt schnell und einfach verbessern?
  • Let´s get social – Social Media wirkungsvoll einsetzen
  • Geschichten erzählen, Zielgruppen erreichen – Wie können wir digitale Inhalte selbst erstellen?
  • Alles rechtens? Online-Recht für Kultureinrichtungen

Einrichtungen mit Investitionsvorhaben im Bereich Digitalisierung wird zudem ein kostenloses individuelles Coaching (rund sechs Tage) durch die MFG angeboten. Ziel dieses Projektcoachings ist es, Förderprojekt nachhaltig auszurichten – hinsichtlich strategischer Anbindung, zeitlicher und personeller Ressourcen sowie technologischer Haltbarkeit.

Weitere Infos zur MFG unter: https://kreativ.mfg.de/digitale-kultur/
Kontakt für Fragen zu den Weiterbildungsangeboten im Rahmen von „Zukunftsstark“:
Maximilian Westphal (Projektleiter Digitale Kultur)
0711 907 15-315
westphal@mfg.de

Antragstellung:
Eine Antragstellung ist bis 30. Juni 2022 möglich. Hierzu muss der Online-Antrag unter www.mwk-kunstfoerderung.de/zukunftsstark ausgefüllt werden. Jede oder jeder Antragstellende kann nur einen Antrag einreichen. Vollständige Anträge, die die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, werden nach Eingang durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie Expertinnen und Experten begutachtet. Die Förderentscheidung und die Erstellung des Bewilligungsbescheids sollen bis Ende September 2022 erfolgen. Maßgeblich für eine Förderung ist die Förderrichtlinie des Investitionsprogramms „Zukunftsstark“.

Förderkriterien:
Bei der Begutachtung der Projektanträge ist ausschlaggebend, ob die Zuwendungen erkennbar zur Erreichung der Ziele beitragen und folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Aus dem Antrag geht hervor, auf welche Weise die Investitionen zu einer Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Arbeit der Antragstellenden beitragen sollen (z. B. hinsichtlich der Spielstätten und Strukturen, der Arbeitsweisen und internen Prozesse oder des künstlerischen Schaffens und der Zielgruppenansprache) oder die zeitgemäße Ausrichtung des Spielbetriebs unterstützt (z. B. hinsichtlich inklusiver Zugangsstrategien oder ressourcen- und klimaschonender Umstrukturierungen)
  • Die geplanten Kosten sind plausibel und angemessen hinsichtlich des geplanten Zeitraums der Nutzung und den Vorteilen, die sich daraus für die Antragstellenden ergeben.
  • Es wird dargestellt, wie eine dauerhafte sowie

Förderprogramm Live Kultur - Wort, Varieté und Kleinkunst (Einreichungen bis 27.06.2022)

Als Teilprogramm von Neustart Kultur richtet sich das Programm „Erhalt und Stärkung der Infrastruktur für Kultur in Deutschland – Live-Kulturveranstaltungen – Wort, Varieté und Kleinkunst“ an Veranstalter:innen von Live-Kulturveranstaltungen. Veranstalter:innen übernehmen das inhaltliche, organisatorische und finanzielle Risiko für die Produktion und Durchführung von Veranstaltungen als wichtige Präsentationsplattformen für ausübende Künstler:innen. Sie bilden damit ein wesentliches Fundament für die kulturelle Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland.

Das Förderprogramm startet in die zweite Runde. Ab sofort können bis zum 27.06.2022 erneut Fördermittel beantragt werden!

Das Wichtigste im Überblick

  • Die Fördersumme beträgt bis zu 80 Prozent der Gesamtausgaben
  • Die Förderung erfolgt projektbezogen und im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung
  • Antragsberechtigt sind Veranstalter:innen von Live-Kulturveranstaltungen oder Veranstaltungsreihen, die
    •  dem Bereich Wort, Varieté und Kleinkunst zuzuordnen sind
    • eine überregionale Bedeutung haben
    • außerhalb der eigenen Spielstätte stattfinden
  • NEU: Die Zugangsvoraussetzungen für Newcomer und Festivalveranstalter:innen der Branche wurden erleichtert
  • NEU: Die Förderhöhe muss mindestens einen Umfang von 5.000 Euro haben
  • Projektbezogene Investitionen in technisches Equipment sind förderfähig, sie dürfen jedoch nicht mehr als 15 Prozent der Gesamtausgaben ausmachen
  • Komplementärförderungen mit anderen Förderprogrammen des Bundes sind möglich
  • Folgeanträge können gestellt werden, sofern sich die Fördergegenstände nicht überschneiden
  • Gefördert werden nur Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2022 umgesetzt werden

Alle aktuellen Informationen findet Ihr in den FAQ. Bei Fragen zum Förderprogramm vereinbart hier einen Beratungstermin.

Krisenberatung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg (bis Ende Juni 2022)

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat zudem eine Krisenberatung Corona als Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe in Baden-Württemberg gestartet. Ziel der kostenfreien Krisenberatung Corona ist es, die unternehmerische Lage zu bewerten, Möglichkeiten der Liquiditätssicherung zu prüfen und eine Strategie zur Krisenüberwindung zu entwickeln.

Die Unternehmen könnten bis zu vier Beratungstage kostenfrei in Anspruch nehmen >>

Update: Die Krisenberatung wurde bis Ende Juni 2022 verlängert und aufgestockt

Überbrückungshilfe IV (Anträge bis 15.6.2022)

Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).

Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen.

Hinweise: Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 15. Juni 2022 (verlängert, vorher 30. April 2022).

Wer kann die Förderung beantragen?

Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberuflerinnen und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen können die Förderung beantragen. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen, sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.

Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Januar bis März 2022, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, gelten besondere Vorschriften.

Unternehmen, die im Zeitraum 1. bis 31. Januar 2022 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen wie zum Beispiel der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche wäre, sind antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe IV.

Was und wie wird gefördert?´

Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag beträgt auch bei der Überbrückungshilfe IV 10 Millionen Euro pro Monat. Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben können in der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV insgesamt maximal bis zu 54,5 Millionen Euro (vorher bei Überbrückungshilfe III und III Plus 52 Millionen Euro) gefördert werden.

Weitere Infos dazu hier.

Erstattet werden:

  • bis zu 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch (Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019). Junge Unternehmen können andere Vergleichsumsätze heranziehen (Infos dazu hier).

Alle Infos findet Ihr hier >>

Neustarthilfe für Soloselbstständige (Anträge bis 15.06.2022 möglich)

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis September 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainer), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind.

Die Neustarthilfe sieht eine Zahlung von einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes und eine maximale Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro vor und wird als Liqiditätsvorschuss für die Monate Januar bis Juni 2021 ausgezahlt. Für die Monate Juli bis September 2021 können 1.500 Eurp pro Monat innerhalb der Neustarthilfe Plus ausgezahlt werden. Insgesamt können betroffene Soloselbständige also für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 bis zu 12.000 Euro Neustarthilfe erhalten, um nach der Krise wieder neu starten zu können.

Die oder der Soloselbständige darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie oder er Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteiligzurückzuzahlen.

Weitere Infos zur Antragsstellung und FAQs findet ihr hier >>

Und hier ein YouTube-Video der Steuerrechtskanzlei Lederer Law aus Frankfurt am Main mit vielen Tipps zum Antrag >>

Die Neustarthilfe wurde für die Monate April 2022 bis Juni 2022 verlängert. Anträge können bis zum 15. Juni gestellt werden. Seit dem 23. Mai 2022 bis 30. September 2022 können prüfende Dritte Änderungsanträge stellen. Ab 3. Juni bis 30. September 2022 können Direktantragstellende Änderungsanträge stellen.

Programm „Perspektive Pop“ (Antrag bis 31.05.2022)

Das neue Impulsprogramm „Kultur nach Corona“ des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst leistet einen Beitrag zur Stärkung der Kultur- und Kreativszene und zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie.

Im Rahmen des Impulsprogramms schreibt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst das Programm „Perspektive Pop“ zum zweiten Mal aus. Ziel des Programms ist, die Live-Musik-Szene durch neue künstlerische Impulse weiterzuentwickeln, Akteure und Spielorte zu stärken sowie neue Locations zu erschließen. Das Programm richtet sich an alle Genres der Populären Musik (z. B. Rock, Pop, Jazz, Hip-Hop, Heavy Metal, elektronische und experimentelle Musik), genreübergreifende Projekte, Singer/Songwriter, die Off-/Subkultur-Szene, Newcomer sowie etablierte Musikerinnen und Musiker.

Die mögliche Fördersumme je Antrag liegt zwischen 10.000 und 75.000 Euro.

Förderinhalte:

  • Live-Musik in popmusiktypischen Spielstätten (z. B. Musik-Clubs, Musik-Bars, Soziokulturelle Zentren und Konzerthäuser)
  • Live-Musik in Kultureinrichtungen, die sich für populäre Live-Musik öffnen wollen und über eine entsprechende Infrastruktur verfügen (z. B. Theater, Kinos, Galerien und Museen)
  • Live-Musik an außergewöhnlichen Spielorten (z. B. Leerstände wie Fabrikhallen, Lofts, Läden und Gasthäuser)
  • Produktion von Tonträgern und Videoaufzeichnungen (z. B. Referenzprojekte)

 Antragsberechtigung:

  • Freischaffende professionelle Musikerinnen und Musiker
  • Professionelle Bands und Kollektive
  • Veranstalterinnen und Veranstalter von Live-Musik-Events
  • Live-Musik-Stätten
  • Kultureinrichtungen, die inhaltlich dem Ressort der Kunstabteilung des Ministeriums für Wissenschaft zugeordnet sind

Antragstellung:
Eine Antragstellung ist bis 31. Mai 2022 möglich. Hierzu muss der Online-Antrag unter www.mwk-kunstfoerderung.de/perspektivepop ausgefüllt werden. Vollständige Projektanträge, die die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, werden nach Eingang durch eine unabhängige Jury begutachtet. Die Förderentscheidung und die Erstellung des Bewilligungsbescheids werden voraussichtlich bis Anfang August 2022 erfolgen. Maßgeblich für eine Förderung ist die Förderrichtlinie des Programms „Perspektive Pop“.

Förderkriterien:
Bei der Begutachtung der Projektanträge ist ausschlaggebend, ob die Zuwendungen des Landes erkennbar zur Erreichung der Ziele beitragen. Die Bewertung durch die Jury erfolgt insbesondere nach folgenden Kriterien:

  • Mit dem Projekt werden freischaffende Musikerinnen und Musiker gefördert. Dabei werden angemessene Mindesthonorare gezahlt, die sich nach den Empfehlungen der Bundesverbände richten.
  • Neben arrivierten und routinierten Musikerinnen und Musiker werden auch Newcomer gefördert.
  • Der Kosten- und Finanzierungsplan ist plausibel.
  • Das Projekt erschließt neue Potenziale und trägt zur Belebung der lokalen Szene und zu mehr Offenheit für pop- und subkulturelle Formate bei.

Bei der Auswahl der Projekte achtet die Jury zudem auf Geschlechtergerechtigkeit und Diversität, ökologische Gesichtspunkte, die regionale Ausgewogenheit und eine angemessene Förderung unterschiedlicher Genres.

Förderberatung über Webex:
Um Fragen zum Programm beantworten zu können, bieten wir für alle Antragstellenden eine Förderberatung per Webex an, an der Sie kostenfrei und ohne Anmeldung teilnehmen können. Die Termine und Einwahldaten werden auf dieser Seite veröffentlicht.

Termine Förderberatung: 

1. Termin: 27. April, 11.00 - 12.00 Uhr

  • Über den Meeting-Link beitreten 
  • Mit Meeting-Kennnummer beitreten
    • Meeting-Kennnummer (Zugriffscode): 2742 041 0828
    • Meeting-Passwort: iGVdsPrv343 

2. Termin: 11. Mai, 17.00 - 18.00 Uhr

  • Über den Meeting-Link beitreten
  • Mit Meeting-Kennnummer beitreten
    • Meeting-Kennnummer (Zugriffscode): 2744 759 6067
    • Meeting-Passwort: xdNKPpFx424 

Richtlinien Programm „Perspektive Pop" (PDF)

Kontakt:
perspektivepop@mwk.bwl.de

Förderprogramm „Kunst trotz Abstand“ (Antrag bis 17.05.2022)

Das Impulsprogramm „Kultur nach Corona“ des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst leistet einen Beitrag zur Stärkung der Kultur- und Kreativszene und zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie.

Im Rahmen des Impulsprogramms schreibt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst eine erneute Fördertranche des Programms „Kunst Trotz Abstand“ aus. Ziel des Programms ist die Ermöglichung künstlerischer Veranstaltungen und Projekte, die Wiedergewinnung von Publikum und die Öffnung für aktuelle Themen und neue gesellschaftliche Bereiche.

Förderinhalte:

  • Fortführung von Vorhaben, die coronabedingt abgebrochen werden mussten und für die aus diesem Grund keine Finanzierung mehr zur Verfügung steht
  • herausragende künstlerische Vorhaben
  • Veranstaltungen zur Wiedergewinnung des Publikums und zur Ansprache neuer Zielgruppen
  • Ausbau mehrsprachiger, barrierefreier und integrativer Angebote
  • Kooperationen, auch über bestehende Sparten und Kulturräume hinaus
  • Projekte zur Stärkung des Ehrenamts und des gesellschaftlichen Zusammenhalts vor Ort

Antragsberechtigung:
Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur Kultureinrichtungen und Ensembles mit Sitz in Baden-Württemberg, die inhaltlich dem Ressort der Kunstabteilung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zugeordnet sind und deren Gründungsdatum vor dem 1. Januar 2020 liegt. Die Antragstellenden müssen rechtlich eigenständig sein (e.V., gGmbH, Stiftung, GbR, Einzelunternehmen etc.) oder in der Trägerschaft einer Kommune oder des Landes stehen.
 
Fördervolumen:
Die Fördersumme liegt zwischen 10.000 Euro und 100.000 Euro. Ein Eigenanteil in Höhe von in der Regel mindestens 20 % der Projektkosten wird erwartet. Er kann in Form von Eintrittsgeldern, Eigeneinnahmen, Eigen- oder Drittmitteln erbracht werden. Um eine bedarfsgerechte Ausschüttung der Mittel zu garantieren, sollten die beantragten Projekte so dimensioniert sein wie vergangene Projekte der Antragstellenden vor der Corona-Pandemie. Für eine Einschätzung der Antragstellenden seitens des Ministeriums, muss der Jahresabschluss 2019 oder vergleichbare Unterlagen beigefügt werden.
 
Gefördert werden

  • Proben-, Auftritts- und Ausstellungshonorare sowie Produktionskosten für freiberufliche Künstlerinnen und Künstler aller Sparten
  • Abgaben an die KSK
  • Kosten für nicht anderweitig finanziertes Personal
  • Kosten für freie Mitarbeitende und Leistungen Dritter
  • Reise- und Transportkosten
  • Technik- und Mietkosten
  • Kosten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Material- und Sachkosten (inkl. Kosten für notwendige Hygienemaßnahmen und Tests)
  • Gema

Förderzeitraum:
Gefördert werden können nur befristete Projekte. Dauerförderungen oder institutionelle Förderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Förderung kommt ausnahmsweise auch für begonnene Projekte in Betracht, wenn diese coronabedingt abgebrochen oder verschoben werden mussten und deren Finanzierung nicht mehr aus den ursprünglichen Mitteln möglich ist. Dabei sind ausschließlich solche Kosten förderfähig, die nach Erhalt des Bewilligungsbescheides anfallen. Bereits angefallene Kosten sind nicht förderfähig, auch wenn sie erst nachträglich in Rechnung gestellt werden. Der Abschluss des Projektes muss spätestens am 31. Juli 2023 erfolgt sein.
 
Antragstellung:
Eine Antragstellung ist bis 17. Mai 2022 möglich. Hierzu muss der Online-Antrag unter www.mwk-kunstfoerderung.de/kunsttrotzabstand ausgefüllt werden. Jede oder jeder Antragstellende kann nur einen Antrag einreichen. Vollständige Projektanträge, die die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, werden nach Eingang durch eine unabhängige Jury bewertet. Die Förderentscheidung und die Erstellung des Bewilligungsbescheids sollen bis Mitte Juli 2022 erfolgen. Dies ist bei der Planung des Projektzeitraums zu berücksichtigen. Weitere Informationen sind in den FAQs enthalten.

Förderkriterien:
Die Bewertung durch die Jury erfolgt insbesondere nach folgenden Kriterien:

  • Realisierbarkeit des Projektes
  • Angemessenheit und Plausibilität der Kosten
  • Künstlerische Qualität der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. des Projektes

Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Antrag bis 30.04.2022)

Der WSF dient der Stabilisierung von Unternehmen der Re-alwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Aus-wirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeits-markt in Deutschland hätte.
Es sind zwei Stabilisierungsinstrumente vorgesehen, wobei auch eine kombinierte Anwendung möglich ist:

  • Garantien des Bundes zur Absicherung von Krediten einschließlich Kreditlinien, und Kapitalmarktproduk-ten im Fremdkapitalbereich
  • Rekapitalisierungen zur direkten Stärkung des Eigen-kapitals

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1.1.2020 mindestens zwei der drei folgenden Krite-rien erfüllt haben: Bilanz ab 43 Mio. Euro, Umsatz ab 50 Mio. Euro, mehr als 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt.

Der WSF ist subsidiär zu anderen Finanzierungsmöglichkeiten.

Weitere Infos findet Ihr hier >>

Sofortbürgschaften für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Laufzeit bis 30.04.2022)

Ab dem 15. Juli 2020, können Soloselbständige, Freiberufler und Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten die Sofortbürgschaften des Wirtschaftsministeriums und der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg beantragen. Die Bürgschaften schließen die Lücke des KfW-Schnellkredits des Bundes.

Unternehmen können die Sofortbürgschaft auf zwei Wegen beantragen. Über das Portal Ermoeglicher.de können sie bei positiver Prüfung eine elektronische Vorabzusage für eine Sofortbürgschaft in Höhe von 90 Prozent für einen Kredit bis zu 250.000 Euro der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg erhalten. Diese Vorabzusage wird direkt an ein Kreditinstitut nach Wahl zugeleitet. „Damit haben Unternehmen, die noch nicht über eine Hausbank verfügen, die Möglichkeit, ihre Anfrage online und bankenunabhängig zu stellen“, betonte Ministerin Hoffmeister-Kraut. In diesen Fällen könne die Bürgschaft auf 100 Prozent erhöht werden.

Daneben ist der Antragsweg über das klassische Hausbankverfahren möglich. Hier beantragt die Hausbank eine Bürgschaft in Höhe von 90 Prozent für ein Darlehen bis zu 125.000 Euro. Für eine spätere weitere Finanzierung (bis maximal 125.000 Euro) kann sie auf Wunsch 100 Prozent Bürgschaft erhalten.

Weitere Infos findet Ihr hier >>

NEUSTART KULTUR: Förderprogramm für Livemusikveranstaltungen und überregionale Musikfestivals (Antragsfrist 7. Februar 2022 bis 31. März 2022)

Das Teilprogramm NEUSTART KULTUR „Erhalt und Stärkung der Musikinfrastruktur in Deutschland für Livemusikveranstaltungen und überregionale Musikfestivals“ richtet sich an Veranstalter:innen, die die inhaltliche, organisatorische und finanzielle Hauptverantwortung für die Produktion und Durchführung von Livemusikveranstaltungen, Programmreihen und Musikfestivals in Deutschland übernehmen. Es unterstützt damit Projekte von Kultureinrichtungen, die überwiegend privat finanziert werden und einen unverzichtbaren Beitrag zum Musikleben in Deutschland leisten, ihre Programmvielfalt zu bewahren und in die Zukunft zu planen.

Antragsberechtigt sind Veranstalter:innen und Musikfestivals (eintägig, mehrtägig)/ Kleinstmusikfestivals/Umsonst & Draußen-Musikfestivals. Weitere Informationen finden Sie in den Fördergrundsätzen.

ie Antragsstellung ist ab 7. Februar 2022 10:00 Uhr, bis  31. März 2022, 23:59 Uhr möglich.

Zu folgenden Terminen bietet die Initiative Musik kostenfreie Infocalls via Zoomkonferenz an:

Das Wichtigste zum Förderprogramm im Überblick:

  • Die Fördersumme beträgt bis zu 80 Prozent der Gesamtausgaben
  • Die Förderung erfolgt einmalig, projektbezogen und im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung bis zu einer Höhe von 200.000€; bei Fördersummen über 200.000€ wird die Förderung als Anteilfinanzierung gewährt
  • Die maximale Fördersumme ist abhängig von der bemessenen Kategorie
  • Für Veranstalter:innen sind nur noch 2 von 3 Kriterien für die Kategorienbildung nötig
    • die Ticketanzahl ist obligatorisch anzugeben
      • fakultativ die Anzahl der Veranstaltungen ODER
      • der Umsatz aus Kulturveranstaltungen
    • Es gelten die Bezugsjahre 2017, 2018, 2019
      • für Veranstalter:innen, die in 2019 erstmals Veranstaltungen/Musikfestivals realisiert haben, gelten die Jahre 2019 und 2020 als Bezugsjahre
  • Projektbezogene Investitionen sind förderfähig, sie dürfen jedoch nicht mehr als 15 Prozent der Gesamtausgaben ausmachen
  • Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem beantragten Projekt ist förderbar
  • Komplementärförderungen mit anderen Förderprogrammen des Bundes sind möglich

Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen (freiwillige Absagen bis 31.03.2022)

Der Bund hat einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen mit bis zu 2,5 Milliarden Euro auf den Weg gebracht. Damit wird die Möglichkeit, schnell wieder Veranstaltungen anzubieten, deutlich erweitert. Die Kulturszene im Land ist aufgerufen, die neue Fördermöglichkeit des Bundes zu nutzen.

Das Land unterstützt die Durchführung von Kulturveranstaltungen unter coronabedingten Einschränkungen bereits mit seinem Förderprogramm „Kunst Trotz Abstand“. Der Sonderfonds des Bundes hat die gleiche Zielrichtung und soll die Möglichkeit, schnell wieder Veranstaltungen durchzuführen, deutlich erweitern.

Das Kabinett hat am 8. Juni 2021 seine Zustimmung zur Unterschrift der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund gegeben, sodass auch die Kulturveranstalter in Baden-Württemberg von dem Programm profitieren können. Mit der länderseitigen Abwicklung wird für Baden-Württemberg die L-Bank beauftragt.

Der Sonderfonds sieht zum einen die Förderung von kleineren Kulturveranstaltungen im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitshilfe mit bis 500 Teilnehmenden im Juli und mit bis zu 2.000 Teilnehmenden ab August vor. Das zweite Fördermodul ist eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, welche ab September zur Verfügung stehen soll. Die Registrierung von Veranstaltungen ist ausschließlich online seit dem 15. Juni möglich.

Eine zentrale Hotline zur Beantwortung von Fragen ist bereits jetzt erreichbar: 0800 6648430 und service@sonderfonds-kulturveranstaltungen.de

Eine Förderung, zwei Bausteine

Der Sonderfonds besteht aus zwei Modulen: kleinere und mittelgroße Veranstaltungen erhalten einen Zuschuss auf ihre Ticketeinnahmen, damit sie auch mit verringerter Teilnehmerzahl stattfinden können.

Größere Veranstaltungen erhalten eine Absicherung gegen Corona-bedingte Absagen.

Wirtschaftlichkeitshilfe

Um Kulturveranstaltungen auch mit weniger Teilnehmenden – aufgrund von notwendigen Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln – wieder wirtschaftlich möglich zu machen, bietet der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen eine Wirtschaftlichkeitshilfe an. Damit wird die erste Phase des Neustarts für die Kultur schnell und unbürokratisch von staatlicher Seite unterstützt.

Antragsberechtigung:

Die Wirtschaftlichkeitshilfe fördert ab dem 1. Juli 2021 Kulturveranstaltungen, die unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen bis zu 500 Teilnehmende empfangen können. Ab dem 1. August 2021 werden auch Veranstaltungen gefördert, die unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen bis zu 2.000 Teilnehmende empfangen können.

Höhe der Förderung:

Mit der Wirtschaftlichkeitshilfe werden Verluste ausgeglichen. Bei pandemie-bedingter Verringerung der möglichen Anzahl der Teilnehmenden um mindestens 20 Prozent verdoppelt die Wirtschaftlichkeitshilfe die Einnahmen aus den ersten 1.000 verkauften Tickets. Wenn besonders strenge Infektionsschutzauflagen die mögliche Teilnehmerzahl um mehr als 75 Prozent reduzieren (z.B., wenn nur jeder fünfte Platz angeboten werden darf), verdreifacht die Wirtschaftlichkeitshilfe die Ticketeinnahmen aus den ersten 1.000 verkauften Tickets. Die maximale Förderung durch die Wirtschaftlichkeitshilfe bemisst sich an der Finanzierungslücke zwischen veranstaltungsbezogenen Kosten (zuzüglich einer Durchführungspauschale von 10 Prozent dieser Kosten) und den erzielten Einnahmen. Die Wirtschaftlichkeitshilfe ist bei 100.000 Euro pro Veranstaltung gedeckelt. Spezielle Regelungen bzw. Obergrenzen gelten für Veranstaltungen, die regulär am selben Veranstaltungsort wiederholt stattfinden (bspw. Kinofilmvorführungen oder Musicals).

Ausfallabsicherung

Größere Veranstaltungen erfordern eine intensive Planung und Logistik, haben deshalb eine lange Vorlaufzeit und benötigen entsprechende Planungssicherheit. In Zeiten der Pandemie ist diese langfristige Planung sehr schwierig. Gleichzeitig ist bei großen Veranstaltungen das finanzielle Risiko einer Absage oder Verschiebung für Veranstalterinnen und Veranstalter erheblich. Deshalb bietet der Sonderfonds des Bundes eine Ausfallabsicherung für Veranstaltungen ab möglichen 2.000 Teilnehmenden (unter Corona-Bedingungen) an. Die Ausfallabsicherung soll eine Planung von größeren Veranstaltungen ermöglichen und übernimmt deshalb 80 Prozent der Ausfall- oder Verschiebungskosten, falls eine geplante Veranstaltung pandemiebedingt nicht oder erst später stattfinden kann.

Antragsberechtigung:

Die Ausfallabsicherung sichert Kulturveranstaltungen, die mehr als 2.000 Gäste empfangen können, ab dem 1. September 2021 gegen das Risiko einer Corona-bedingten Absage, Teilabsage oder Verschiebung ab.

Höhe:

Im Falle einer pandemiebedingten Absage, Teilabsage oder einer Verschiebung übernimmt die Ausfallabsicherung maximal 80 Prozent der dadurch entstandenen veranstaltungsbezogenen Kosten. Die maximale Entschädigungssumme beträgt 8 Millionen Euro pro Veranstaltung. Sofern vorhanden, werden die erzielten veranstaltungsbezogenen Einnahmen von den Ausfallkosten abgezogen.

Förderfähige Kosten:

Ähnlich wie bei der durch die Bundesregierung angebotene Überbrückungshilfe gibt es eine feste Liste an förderfähigen Kosten. Förderfähig sind zum Beispiel Betriebskosten, Kosten für Personal, Anmietung, Wareneinsätze, Künstlergagen, beauftragte Dienstleisterinnen und Dienstleister etc. Kosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie vor der Antragstellung angefallen sind.

Registrierung für die Ausfallabsicherung:

Die Veranstalterinnen und Veranstalter registrieren die Veranstaltung vor der geplanten Durchführung und legen dabei auch eine durch einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberaterin oder Steuerberater) überprüfte Kostenkalkulation sowie ein geeignetes Hygienekonzept vor. Muss die Veranstaltung Corona-bedingt abgesagt, verkleinert oder verschoben werden, kann die Förderung beantragt werden. Die konkreten Verluste und entstandenen Kosten werden dabei von den Veranstalterinnen und Veranstaltern nachgewiesen und von prüfenden Dritten bestätigt. Die Veranstalterinnen und Veranstalter verpflichten sich zu einem kostenminimierenden Verhalten.

Alle Antworten auf besonders häufig gestellte Fragen findet Ihr hier >>

Die Anmeldung Eurer Veranstaltung findet Ihr hier >>

Masterplan Kultur BW | Kunst trotz Abstand (2020 und 2021)

Um jetzt weitere Öffnungsschritte möglich und das kulturelle Leben wieder analog für die Gesellschaft zugänglich zu machen, hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst den Masterplan Kultur BW | Kunst trotz Abstand zu Öffnungsperspektiven & Unterstützung in Corona-Zeiten aufgelegt. Der Masterplan fokussiert die notwendigen organisatorischen und finanziellen Schritte und beinhaltet die Aspekte Unterstützungsprogramme – Öffnung mit Augenmaß – Fortführung Dialog | Kulturpolitik für die Zukunft. Er ist nicht abschließend – es wird in den kommenden Wochen und Monaten weitere Aktualisierungen, Konkretisierungen und Ergänzungen geben müssen, in Abhängigkeit vom Verlauf der Pandemie.

Hier gibt's den Masterplan als PDF >>
Mehr Infos >>

Start-up BW Pro-Tect (bis zum 31.12.2021)

Durch die Corona-Pandemie haben Gründerinnen und Gründer verstärkt mit ausbleibenden Finanzierungsrunden und daraus resultierenden Liquiditätsengpässen zu kämpfen. Damit innovative und aussichtsreiche Gründungsvorhaben und Start-ups durch die Corona-Krise nicht verloren gehen, weitet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg die bewährte Frühphasenförderung Start-up BW Pre-Seed aus und schafft das Förderprogramm "Start-up BW Pro-Tect". Ziel des Förderprogramms ist es, kurzfristige Liquiditätsengpässe bis zur nächsten Finanzierungsrunde zu überbrücken. Start-up BW Pro-Tect ermöglicht krisengeschüttelten Start-ups, die eine erste Finanzierungsrunde bereits erfolgreich beendet haben, erneut den rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von bis zu 200.000 Euro zu beantragen.

Voraussetzungen für eine Förderung

  • Der zusätzliche Liquiditätsbedarf muss aufgrund negativer Effekte bedingt durch die Corona-Pandemie entstanden sein.
  • Die Gründung des Start-ups darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
  • Grundsätzlich darf noch nicht mehr als 3 Millionen Euro Eigenkapital aufgenommen worden sein.
  • Es handelt sich um ein wachstumsorientiertes Geschäftsmodell, welches im Kern von innovativen Produktentwicklungen oder Anwendungen getragen wird.
  • Die Empfehlung sowie die Begleitung des Start-ups erfolgt durch einen Partner - siehe Liste der Partner.
  • Private Ko-Investoren übernehmen mindestens 20 Prozent der Start-up-Finanzierung zu gleichen Konditionen wie das Land Baden-Württemberg.
  • Die Berechnungsgrundlage für den Finanzierungsbedarf ist der „Cashburn“, also die fortlaufenden zahlungswirksamen Kosten abzüglich etwaiger Umsätze der nächsten sechs Monate.

Antragstellung und einzureichende Unterlagen

Mit dem Antrag auf eine Förderung mit Start-up BW Pro-Tect sind folgende Unterlagen vorab beim Partner einzureichen:

  • Pitch Deck
  • Captable und letzte Vertragsdokumentation
  • Letzter Jahresabschluss sowie die beiden letzten vorliegenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA)
  • Termsheet und Letter of Interest (soweit vorhanden)

Das Hilfsprogramm wurde am 30. September 2021 bis 31. Dezember 2021 verlängert.

Die L-Bank nimmt die von den Partnern eingereichten Anträge entgegen und zeichnet nach erfolgreicher Bewilligung der Anträge für die Auszahlung und Abwicklung der Start-up BW Pro-Tect-Förderung verantwortlich.

Weitere Infos findet Ihr hier >>

Überbrückungshilfe (III Plus - Anträge bis 31.12.)

Die Überbrückungshilfe Corona ist das Nachfolgeprogramm der im Frühjahr gezahlten Soforthilfe und ein Programm des Bundes. Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich dabei nach den Umsatzeinbrüchen. Antragsberechtigt sind Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe, Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Die Antragstellung ist nur über Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen und Rechtsanwälte in einem digitalisierten Verfahren auf der Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.

Die Überbrückungshilfe I bezog sich zunächst auf die Monate Juni bis August 2020. Anträge für diese erste Phase der Überbrückungshilfe mussten spätestens bis zum 30.9.2020 gestellt werden. Die Überbrückungshilfe II für die Fördermonate September bis Dezember 2020 konnte bis spätestens 31.03.2021 beantragt werden. Die Überbrückungshilfe III ist aktuell über die Antragsplattform bis spätestens 31.08.2021 zu beantragen.

Der fiktive Unternehmerlohn wurde seitens des Landes Baden-Württemberg für die Überbrückungshilfe II bis 31.3.2021 verlängert, wird aber für die Überbrückungshilfe III nicht fortgeführt. Wir empfehlen allen Interessierten den digitalen Vorab-Check zur Überbrückungshilfe der IHK, die Informationen zur Überbrückungshilfe II vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg und die FAQs zur Überbrückungshilfe II des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Die Überbrückungshilfe III Plus bezieht sich auf die Monate November 2020 bis September 2021. Monatlich stehen einem Unternehmen bis zu 1,5 Mio. Euro an Überbrückungshilfe zur Verfügung, Abschlagszahlungen können bis zu einer Höhe von 800.000 Euro ausgezahlt werden. Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Millionen Euro. Die Obergrenze der gesamten Zahlung liegt seit Juni 2021 bei maximal 52 Mio. Euro. Die Fixkostenerstattung liegt abhängig vom Umsatzrückgang bei bis zu 100 Prozent. Für Unternehmen, die besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, steht ein zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss zur Verfügung. Den Eigenkapitalzuschuss erhalten Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent nachweisen können. Unternehmen, die direkt von den Schließungen durch die Corona-Pandemie betroffen sind, können unabhängig von ihrem Um-satz Hilfen beantragen, es gibt keine Umsatzgrenze.

Anträge können hier bis zum 31.12.2021 gestellt werden >>

Die in die Überbrückungshilfe III inkludierte Neustarthilfe Plus richtet sich speziell an Soloselbstständige, kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte, die Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen hatten und haben, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben. Für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 kann ein einmaliger Zuschuss in Höhe von max. 7.500 Euro beantragt werden. Seit Juni 2021 kann die Neustarthilfe Plus für Juli bis September 2021 beantragt werden, hier hat sich die Hilfe auf 1.500 Euro pro Monat erhöht. Das sind weitere 4.500 Euro. nsgesamt können betroffene Soloselbständige also für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 bis zu 12.000 Euro Neustarthilfe erhalten, um nach der Krise wieder neu starten zu können. Die FAQs zu Neustarthilfe geben einen guten Überblick über die wichtigsten Fakten.

Anträge können hier bis zum 31.10.2021 gestellt werden >>

Neuerungen

Am 8. September 2021 wurde die Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus bis Ende des Jahres 2021 beschlossen. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet nun am 31. Dezember 2021..

Gutscheinlösung für abgesagte Veranstaltungen (bis 31.01.2021)

Die Bundesregierung hat eine Gutscheinlösung für Pandemie-bedingte Absagen von Veranstaltungen beschlossen. Veranstalter dürfen den Käufer*innen von Tickets, welche vor dem 8. März gekauft wurden, anstelle einer Erstattung einen Gutschein aushändigen. Wird dieser Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, muss der Wert des Tickets seitens der Veranstalter in voller Höhe erstattet werden.

Nothilfefonds Kunst und Kultur

Ziel des am 23. Juni 2020 von der Landesregierung beschlossenen Nothilfefonds für Kunst- und Kultureinrichtungen (Nothilfefonds) ist es, eine aufgrund der Corona-Pandemie drohende existenzielle und dauerhafte Beschädigung der vielfältigen Kunst- und Kulturlandschaft in Baden-Württemberg zu verhindern, die kulturelle Infrastruktur zu erhalten und die Verwirklichung eines kulturellen Spiel- oder Veranstaltungsbetriebs auch unter den Einschränkungen der Corona-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 zu ermöglichen.

Förderrichtlinie Nothilfefonds Kunst und Kultur >>

Antragsformular Nothilfefonds Existenzsicherung >>

Antragsformular Nothilfefonds Spiel- bzw. Veranstaltungsbetrieb >>

Erklärung der Kommune zum Förderantrag Nothilfefonds >>

NEUSTART KULTUR: Förderprogramm für kleinere und mittlere Musikbühnen (Einreichungsfrist: 31.12.)

Das Programm richtet sich an Betreiber*innen von deutschen Musikclubs, in denen Livemusikveranstaltungen aller Genres stattfinden. Es unterstützt damit Projekte von Kultureinrichtungen, die überwiegend privat finanziert werden und einen unverzichtbaren Beitrag zum Musikleben in Deutschland leisten, ihre Programmvielfalt zu bewahren und in die Zukunft zu planen. Das Förderprogramm ist Teil von NEUSTART Kultur und wird von der Initiative Musik umgesetzt.

Die Antragsfrist im Bereich Musikclubs (NK2) läuft noch bis zum 31. Dezember 2021.

Das Wichtigste zum Förderprogramm im Überblick:

  • Die Fördersumme beträgt bis zu 90 Prozent der Gesamtausgaben
  • Die Förderung erfolgt einmalig, projektbezogen und im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung
  • Maximale Förderhöhe wird je nach Kapazität des Musikclubs bemessen
  • Projektbezogene Investitionen in technisches Equipment sind förderfähig, sie dürfen jedoch nicht mehr als 15 Prozent der Gesamtausgaben ausmachen
  • Komplementärförderungen mit anderen Förderprogrammen des Bundes sind möglich

Eingereicht werden müssen ein Ausgaben- und Finanzierungsplan und die Auflistung der Livemusikveranstaltungen.

Auf der Seite der Initiative Musik findet Ihr Musteranträge und das Antragstool >>

Künstler*innenförderung der Initiative Musik (Anträge bis 14.07.2021)

Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie und dem damit zusammenhängenden erhöhten Förderbedarf der Musikschaffenden, hat sich die Initiative Musik zusammen mit der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) entschlossen, Anpassungen beim Förderprogramm "Künstler*innenförderung" vorzunehmen.

Folgende Rahmenbedingungen gelten für die 54. Runde:

  • Der Förderanteil bleibt weiterhin bei 75% der Gesamtkosten (anstatt der ursprünglichen 40%)
  • Der Eigenanteil, den die Künstler*innen mit ihren professionellen Partnerunternehmen aufbringen müssen, beträgt 25% der Gesamtkosten
  • Die mögliche Fördersumme pro Projekt beträgt mindestens 9.000 Euro bis maximal 30.000 Euro
  • Pro Partnerunternehmen können im Kalenderjahr 2021 eine maximale Fördersumme von 60.000 Euro bewilligt werden
  • Die Werkkreation und Vorproduktion gelten weiterhin als förderfähig
  • neben Künstler*innen sind auch weiterhin Autor*innen der Musikwirtschaft (Songwriter*innen/ Liedtexter*innen, Komponist*innen) antragsberechtigt

Antragsstellung

Anträge können ab dem 28.06.2021, 15:00 Uhr ausschließlich online gestellt werden. Abgabeschluss ist der 14.07.2021, 23:59 Uhr. Der frühestmögliche Projektbeginn kann zum Tag der Antragsabgabe beantragt werden. Die Projektlaufzeit beträgt maximal 12 Monate, das spätmöglichste Projektende ist der 31.08.2022. Bis zur Bekanntgabe der Förderbewilligungen würde der Projektbeginn auf eigenes Risiko der Antragssteller*innen erfolgen. Die Förderentscheidung wird voraussichtlich Mitte September bekannt begeben, abhängig von der Anzahl der eingereichten Anträge.

Vorbereitung auf den Antrag

Vorab wird ein Workshop mit anschließender Q&A zu allgemeinen Fragen zur Förderung und Antragsstellung mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 500 Leuten angeboten. Der Workshop findet am Dienstag, den 06.07.2021 von 17:30 Uhr – 19:30 Uhr statt.

Eine Anmeldung ist hier möglich >>

Aufgrund des überdurchschnittlich großen Interesses am Förderprogramm „Künstler*innenförderung“ kann - abweichend zu den vergangenen Förderrunden – es nicht mehr ermöglicht werden, Unterlagen nachzureichen. Es wird daher allen Antragsteller*innen empfohlen, folgende Unterlagen rechtzeitig bereit zu halten:

  • Scan des vollständigen, ungeschwärzten, gültigen und handschriftlich unterzeichneten Vertrages zwischen Künstler*innen und Partnerunternehmen
  • Amtliche Registrierung des Partnerunternehmens (Handelsregisterauszug, Vereinsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder Dokument mit Steuernummer bei Einzelunternehmer*innen)
  • Vollständig ausgefüllter Finanzplan nach Vorlage auf der Website >>

Die Künstler*innenförderung der Initiative Musik richtet sich an Solokünstler*innen und Bands und Autor*innen, insbesondere Nachwuchskünstler*innen, die auf dem deutschen und internationalen Musikmarkt Fuß fassen wollen.

Mögliche Fördergegenstände sind Komposition und Konzeption, Produktion und Aufnahme, Tonträgerherstellung, Videos und Contentproduktion, Promotion und Marketing, Tour sowie Proben für Studioproduktion und Konzerte.

Alle Infos hier >>

NEUSTART-KULTUR-Förderprogramm: Kleinst-, Eintages- und "Umsonst & Draußen"-Musikfestivals (bis zum 31. Mai 2021)

Als Teil von NEUSTART KULTUR richtet sich dieses Programm zu „Erhalt und Stärkung der musikalischen Infrastruktur in Deutschland“ an Veranstalter*innen von Kleinst-, Eintages- und "Umsonst & Draußen"-Festivals. Sie übernehmen das inhaltliche, organisatorische und finanzielle Risiko für Produktion und Durchführung von Livemusik-Veranstaltungen als wichtige Präsentationsplattformen für ausübende Künstler*innen. Die Veranstalter*innen bilden damit ein wesentliches Fundament für die musikalische Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland.

Bitte lesen Sie zunächst die Fördergrundsätze „Erhalt und Stärkung der musikalischen Infrastruktur in Deutschland (Kleinst- und Eintagesmusikfestivals sowie sogenannte "Umsonst & Draußen"-Festivals)“. Bitte beachten Sie auch die kürzlich veröffentlichten FAQ um sich vorab zu informieren.

Das Wichtigste zum Förderprogramm im Überblick:

  • Die Fördersumme beträgt bis zu 80 Prozent der Gesamtausgaben
  • Die Förderung erfolgt einmalig, projektbezogen und im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung
  • Antragsberechtigt sind Veranstalter*innen von Kleinst-, Eintages- und "Umsonst & Draußen"-Musikfestivals mit überregionaler Bedeutung
  • Die Förderhöhe muss mindestens einen Umfang von 7.500 Euro haben
  • Projektbezogene Investitionen in technisches Equipment sind förderfähig, sie dürfen jedoch nicht mehr als 15 Prozent der Gesamtausgaben ausmachen
  • Komplementärförderungen mit anderen Förderprogrammen des Bundes sind möglich

Anträge können ab dem 1. Februar 2021, 10:00 Uhr, bis zum 31. Mai 2021 23:59 Uhr gestellt werden.

Weitere Infos findet Ihr hier >>

Beteiligungsfonds BW (2020)

Ziel des Beteiligungsfonds ist es, das Eigenkapital kleiner und mittlerer Unternehmen (mit mehr als 50 und weniger als 250 Mitarbeiter) zu stärken, um diese kreditwürdig zu machen, auch zukünftig deren Liquidität zu ermöglichen und deren Fortbestand somit über die Krise hinaus zu si-chern. Das Land führt dazu den Unternehmen zeitlich begrenzt Eigenkapital zu oder setzt Finanzierungsinstru-mente mit Eigenkapitalcharakter ein und ergänzt damit andere Programme sinnvoll. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem ausgewie-senen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020. Voraussetzung sind außerdem 50 bis 250 Mitarbeitern und ein Unternehmenssitz oder ein klarer Tätig-keitsschwerpunkt in Baden-Württemberg. Das Unternehmen muss von großer Bedeutung für die wirtschaftliche Stabilität des Landes sein. Weiterhin dürfen keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (hierzu zählen auch andere Förderprogramme des Bundes und der Länder). Die Mindesthöhe einer Rekapitalisierungsmaßnahme pro Unternehmen beträgt 800.000 Euro. Mit der Unterstützung kann maximal die Kapitalstruktur des Unternehmens zum 31. Dezember 2019 wiederhergestellt werden.

Weitere Infos findet Ihr hier >>

Außerordentliche Wirtschaftshilfe November und Dezember 2020 (Anträge bis 30.04.)

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für die Monate November und Dezember 2020 bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Weitere Details und Bedingungen der Hilfen stehen jetzt fest.

 

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:

Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.

Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

 

Welche Förderung gibt es?

Mit der November- und Dezemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November und Dezember 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen. Die Obergrenze liegt bei 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die November- und Dezemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.

Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober beziehungsweise 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung bis einschließlich 31. Oktober 2020 gewählt werden.

 

Antragstellung

Die Anträge konnten über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe bis zum 30. April gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Ausführliche Infos gibt es hier >>

Projektstipendien für Künstler*innen aller Branchen (Einreichungsfrist 28. April 2021)

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg hat weitere Corona-Hilfen für Kunst und Kultur angekündigt. Für die Branche der Kreativwirtschaft sind die spartenübergreifenden Projektstipendien hervorzuheben: selbständige Künstler*innen mit Erstwohnsitz in Baden-Württemberg sollen dann Stipendien von je 3.500 Euro beantragen können. Wichtig für die Antragsberechtigung ist, dass die Antragsteller*innen ihr Einkommen überwiegend aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.

Die Stipendien richten sich auch an die Absolvent*innen der Kunst- und Musikhochschulen, der Popakademie, der Filmakademie und der Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg, wenn der Abschluss 2019, 2020 oder bis zur Ausschreibung des Programms erfolgt ist.

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg veröffentlichte außerdem diese Informationen zum Stipendienprogramm:

  • Es gibt keine Altersgrenze für die Gewährung eines Stipendiums. Nicht antragsberechtigt sind jedoch Personen unter 18 Jahren.
  • Die Projektstipendien sind spartenoffen. Inhaltliche oder programmatische Vorgaben werden, dem Primat der Kunstfreiheit folgend, nicht gemacht.
  • Die Projektstipendien dienen dazu, Projekte zum Abschluss zu bringen und neue Vorhaben zu konzipieren oder umzusetzen sowie neue Formen der Präsentation zu entwickeln.
  • Voraussetzung für die Gewährung eines Stipendiums ist: eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse oder der Nachweis einer Mitgliedschaft in einem einschlägigen künstlerischen Berufsverband oder einer berufsspezifischen Verwertungsgesellschaft oder Belege für eine künstlerische Tätigkeit an sich.

Das Antragsverfahren wird online durchgeführt. Dafür steht zwischen dem 31. März und dem 28. April ein Online-Antrags-Portal auf den Internetseiten des Ministeriums für vier Wochen zur Verfügung. Für die Bewerbung werden benötigt:

  • Nachweis Erstwohnsitz Baden-Württemberg durch einen gültigen Personalausweis oder eine Meldebescheinigung
  • Künstlerisches Projektvorhaben
  • ggf. bei jungen Absolventinnen und Absolventen eine Exmatrikulations-bescheinigung und/oder Abschlusszeugnis
  • ggf. Nachweise einer Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse oder einer künstlerischen Verneinung/Fachverband

Zur Beratung der Antragsteller*innen das Ministerium sowie externe Stellen zur Verfügung und es werden Informationsveranstaltungen als Video-Konferenzen angeboten. An folgenden Tagen sind Beratungstermine geplant, die Links stehen noch nicht zur Verfügung:

  • Donnerstag 8. April um 15 Uhr
  • Mittwoch 14. April um 15 Uhr
  • Donnerstag 22. April um 16 Uhr

Alle weiteren Informationen findet Ihr hier >>

Corona-Überbrückungshilfe II des Bundes (bis Ende Dezember 2020)

Die Antragsfrist für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) endete zum 9. Oktober 2020. Eine rückwirkende Antragstellung für die erste Phase ist nicht möglich.

Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort auf der Antragsplattform des Bundes unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.

Auch für die zweite Phase der Überbrückungshilfe kann ein Antrag nur über einen prüfenden Dritten (Steuerberater und Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen oder Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen) gestellt werden. 

Die wesentlichen Eckpunkte der zweiten Phase der Überbrückungshilfe sind wie folgt:

  • Gegenüber der ersten Phase der Überbrückungshilfe verändern sich die Fördersätze und der Vergleichszeitraum. Außerdem wird die Eintrittsschwelle flexibilisiert. Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen
    • mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
    • oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

                 (bisher Umsatzeinbruch von 60 % in April und Mai 2020)

Personalkosten werden pauschal in Höhe von 20 % (bisher 10 %) der übrigen Fixkosten gefördert.

Die Überbrückungshilfe besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss und erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
  • 60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten),
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 % und unter 50 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch) im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
  • Die KMU-Beschränkung, wonach bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten max. 9.000 Euro, mit bis zu 10 Beschäftigten max. 15.000 Euro förderfähig sind, wird gestrichen.
  • Im Rahmen der elektronischen Abrechnung der endgültigen Umsatzeinbrüche und Fixkosten nach Programmende gibt es nunmehr eine Rückforderungs- und auch Nachschusspflicht (bei Überbrückungshilfe I keine Nachschusspflicht).

Die ergänzende Förderung des Landes durch einen fiktiven Unternehmerlohn wird in der zweiten Phase der Überbrückungshilfe fortgesetzt. Wie bereits in der ersten Phase kann die ergänzende Förderung ebenfalls über die Antragsplattform des Bundes beantragt werden.

Ein fiktiver Unternehmerlohn wird mit Festbeträgen wie folgt gewährt:

  • 590 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 830 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 1.180 Euro bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat

Weitere Informationen zum Programm und zur Antragstellung in Baden-Württemberg findet Ihr hier >>

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnunsgbau Baden-Württemberg

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (bis 30.04.2021)

Wenn Kreativunternehmen zahlungsunfähig sind, müssen sie Insolvenz beim Insolvenzgericht anmelden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat hierzu gesetzliche Änderungen vorgenommen:

Vom 1.01. bis 30.04.2021 ist die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter*innen von Unternehmen ausgesetzt, die einen Anspruch auf finanzielle, staatliche Hilfeleistungen zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie (sog. November- und Dezemberhilfen) haben. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Antrag auf Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt wurde.

Vom 1.10. bis 31.12.2020 wurde die Insolvenzantragspflichtfür Unternehmen ausgesetzt, die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind.

Bis zum 30.9.2020 wurde die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der Corona-Pandemie beruhte.

Weitere Informationen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gibt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Impulsprogramm „Kunst trotz Abstand“ - Fördertranche 2021 (Antrag bis 18. April 2021 möglich)

Mit dem Impulsprogramm „Kunst trotz Abstand“ stellt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst weitere Mittel aus den Corona-Nothilfen für Kunst und Kultur zur Verfügung, um den Spiel- und Veranstaltungsbetrieb unter coronabedingten Auflagen zu ermöglichen. Mit weiteren 3,5 Mio. Euro werden Kultureinrichtungen, Vereine der Breitenkultur sowie freischaffenden Künstlerinnen und Künstlern dabei unterstützt, ihre künstlerische Arbeit fortzusetzen, sobald die coronabedingten Einschränkungen dies erlauben.

Schwerpunkte:

Gefördert werden insbesondere Kultureinrichtungen und Vereine der Breitenkultur, die auf Open Air-Veranstaltungen, alternative Formate oder größere Räumlichkeiten ausweichen oder Kosten für Hygienemaßnahmen oder das Testen der Mitwirkenden und des Publikums tragen müssen.
Für die Darstellenden Künste (Kommunal- und Landestheater, Privattheater, Kinder- und Jugendtheater, Figurentheater, Mitglieder des Landesverbandes Freie Tanz- und Theaterschaffende sowie Theater- und Opernfestivals) stehen bis zu 2 Mio. Euro zur Verfügung. Weitere 1,5 Mio. Euro sind für die weiteren Sparten wie Musik, Literatur, Bildende Kunst und Soziokultur sowie die Vereine der Breitenkultur reserviert.

Antragsteller:

Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur Kultureinrichtungen sowie Vereine der Breitenkultur mit Sitz in Baden-Württemberg, die inhaltlich dem Ressort der Kunstabteilung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zugeordnet sind und deren Gründungsdatum vor dem 1. Januar 2019 liegt. Der Antragsteller muss rechtlich eigenständig sein (e.V., gGmbH, Stiftung, GbR, Einzelunternehmen etc.) oder in der Trägerschaft einer Kommune oder des Landes liegen.

Fördervolumen:

Die Fördersumme liegt zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro. Ein Eigenanteil in Höhe von in der Regel mindestens 20 % der Projektkosten wird erwartet. Er kann in Form von Eintrittsgeldern, Eigen- oder Drittmitteln erbracht werden.
Um eine bedarfsgerechte Ausschüttung der Mittel zu garantieren, sollten die beantragten Projekte so dimensioniert sein wie vergangene Projekte des jeweiligen Antragstellers vor der Corona-Pandemie. Als Nachweis soll dem Antrag der Jahresabschluss 2019 beigefügt werden.

Gefördert werden

  • Auftritts- und Ausstellungshonorare sowie Produktionskosten für freiberufliche Künstlerinnen und Künstler aller Sparten sowie Abgaben an die KSK
  • Kosten für nicht anderweitig finanziertes Personal
  • Honorarkosten für freie Mitarbeiter und Leistungen Dritter
  • Reise- und Transportkosten
  • Technik- und Mietkosten
  • Kosten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Material- und Sachkosten
  • Gema

Förderzeitraum:

Gefördert werden können nur befristete Projekte, Dauerförderungen oder institutionelle Förderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Förderung kommt grundsätzlich nur für noch nicht begonnene Projekte in Betracht. Die Durchführung der Projekte darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beginnen. Zur Durchführung zählen auch die Unterzeichnung von Verträgen und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Planungsgespräche, Künstleranfragen und weitere vorbereitende Maßnahmen dürfen bereits vor dem offiziellen Projektbeginn erfolgen. Frühester Projektbeginn ist der 1. Juni 2021, der Abschluss des Projektes muss spätestens am 28. Februar 2022 erfolgt sein.

Antragstellung:

Eine Antragstellung ist bis 18. April 2021 möglich. Hierzu muss der Online-Antrag unter www.mwk-kunstfoerderung.de/kunsttrotzabstand ausgefüllt werden.
Pro Antragsteller kann nur ein Antrag eingereicht werden. Antragsteller, die bereits mehr als einmal im Impulsprogramm „Kunst trotz Abstand“ gefördert wurden, sind nicht antragsberechtigt. Ebenso ist eine gleichzeitige Durchführung von zwei Projekten im Impulsprogramm „Kunst trotz Abstand" nicht möglich.
Vollständige Projektanträge, die die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, werden nach Eingang durch eine unabhängige Jury bewertet. Mit der Förderentscheidung und der Erstellung des Bewilligungsbescheids ist Ende Mai 2021 zu rechnen. Dies ist bei der Planung des Projektzeitraums zu berücksichtigen. Weitere Informationen sind in den FAQs enthalten.

Förderkriterien:

Die Bewertung durch die Jury erfolgt insbesondere nach folgenden Kriterien:

  • Realisierbarkeit des Projektes
  • Corona-Bezug des Projektes
  • Angemessenheit und Plausibilität der Kosten
  • Künstlerische Qualität des Antragstellers bzw. Projektes
  • Qualität der Zielgruppenansprache

Bei der Auswahl der Projektanträge achtet die Jury zudem auf die regionale Ausgewogenheit und eine verhältnismäßige Förderung unterschiedlicher Sparten.

Förderberatung über Webex

Um Fragen zum Impulsprogramm adäquat beantworten zu können, bieten wir für alle Antragsteller eine Förderberatung per Webex an, an der Sie kostenfrei und ohne Anmeldung teilnehmen können. Die Termine und Einwahldaten werden auf dieser Seite veröffentlicht.

Meeting am Donnerstag, 11. März 2021, von 10 bis 12 Uhr
https://bitbw.webex.com/bitbw/j.php?MTID=m96d151a2ba6178af275d6970520f1b0a
Meeting-Kennnummer (Zugriffscode): 181 059 6794
Meeting Passwort: yBSG6yg2Eb8

Künstler*innenförderung der Initiative Musik gestartet (bis 14. März 2021)

Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie und dem damit zusammenhängenden erhöhten Förderbedarf der Musikschaffenden hat sich die Initiative Musik zusammen mit der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) entschlossen, das Programm der Künstler*innenförderung anzupassen.

Folgende Rahmenbedingungen gelten für die 53. Förderrunde:

  • Der Förderanteil wird von ursprünglich 40 % auf 75 % der Gesamtkosten angehoben.
  • Der Eigenanteil, den die Künstler*innen mit ihren professionellen Partnerunternehmen aufbringen müssen, beträgt 25 % der Gesamtkosten.
  • Die mögliche Fördersumme pro Projekt beträgt mindestens 7.500 Euro bis maximal 30.000 Euro.
  • Pro Partnerunternehmen können im Kalenderjahr 2021 insgesamt Fördermittel in Höhe von maximal 60.000 Euro bewilligt werden.
  • Werkkreation und Vorproduktion gelten weiterhin als förderfähig.
  • Neben Künstler*innen sind auch weiterhin Autor*innen der Musikwirtschaft (Songwriter*innen/ Liedtexter*innen, Komponist*innen) antragsberechtigt.

Workshoptermine Künstler*innenförderung

Die Initiative Musik bietet Workshops an zur Einführung in die neue Antragserfassung sowie anschließende Q&As, in denen allgemeine Fragen zur Förderung beantwortet werden. Die maximale Teilnehmer*innenzahl liegt bei 500 Personen pro Workshop.

Einführung in das neue Antragstool

Allgemeine Fragen zur Antragsstellung

Anträge können ab dem 1. März 2021 ausschließlich online auf der Website gestellt werden.

Abgabeschluss ist der 14. März 2021, 23:59 Uhr.

Mehr Infos findet Ihr hier >>

Tilgungszuschuss Corona der L-Bank (endete am 24.2.2021)

Selbständige und Unternehmen der Veranstaltungs- und Event-Branche können ab dem 24.9.2020 den Tilgungszuschuss Corona beantragen. Mit dem Tilgungszuschuss wird einmalig die Hälfte der Jahrestilgungsrate 2020 des antragstellenden Unternehmens mit einem Satz von 80 Prozent (das heißt: 40 Prozent der Jahrestilgungsrate) gefördert. Der Tilgungszuschuss ist kumulierbar mit der Überbrückungshilfe des Bundes und dem fiktiven Unternehmerlohn. Anträge können ab sofort bis zum 20. November 2020 bei den Industrie- und Handelskammern gestellt werden. Diese übernehmen die Vorprüfung der Anträge auf Vollständigkeit und Plausibilität.

Die Bewilligung und Auszahlung der Förderung erfolgt dann durch die L-Bank >>

Förderprogramm Soforthilfe Corona des Landes und Bundes

Das Programm ist zum 31. Mai 2020 ausgelaufen.

Das Land hat die Soforthilfen des Bundes für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte erfolgreich in das bereits laufende Landesprogramm integriert.

Neben den bereits vom Land bereit gestellten fünf Milliarden Euro hat der Bund Haushaltsmittel von bis zu 50 Milliarden Euro frei gegeben, die von den Ländern abgerufen werden können. Antragsberechtigte sind nach dem Bundesprogramm weiterhin Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) einschließlich Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion sowie der Fischerei. Antragsberechtigt sind folgende Gruppierungen mit Hauptsitz in Baden-Württemberg

  • Soloselbstständige: Im Bereich Kunst, Kultur und Kreativwirtschaft sind dies beispielsweise bildende oder darstellende Künstlerinnen und Künstler, Musikerinnen und Musiker, Kreativschaffende, Designerinnen und Designer, Architektinnen und Architekten, die mit ihrer selbstständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.
  • Klein- und Kleinstunternehmen bis maximal 50 Beschäftigte: Im Bereich Kunst, Kultur und Kreativwirtschaft können das beispielsweise Institutionen sein wie Privattheater, privat getragene Musikensembles, private Musikschulen und Kunstschulen, private Museen, Galerien und Kunsthändler, Künstleragenturen, Kleinkunstbühnen, Soziokulturelle Zentren, Kinos, Designbüros, Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten. Hierunter fallen auch Institutionen in der Trägerschaft gemeinnütziger Vereine, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
  • Angehörige der Freien Berufe: Im Bereich Kunst, Kultur und Kreativwirtschaft sind dies beispielsweise freischaffende bildende oder darstellende Künstlerinnen und Künstler, Kunst- und Theaterpädagoginnen und -pädagogen, Musikerinnen und Musiker, Schriftstellerinnen und Schriftsteller, Journalistinnen und Journalisten oder Übersetzerinnen und Übersetzer.

Die neuen Formulare stehen ab heute (9. April 2020) zentral auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums zum Download zur Verfügung >>

Für Antragsteller, die bisher schon ihre Anträge eingereicht haben, ergibt sich dadurch kein Handlungsbedarf. Die bereits vorliegenden Anträge werden weiter bearbeitet. Es ist keine erneute Antragstellung erforderlich.

Die Förderung erfolgt weiterhin im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses, zunächst für drei Monate, in Höhe von bis zu

  • 9.000 Euro für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten.

Darüber hinaus wird das Land auch weiterhin Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten einen Zuschuss bis zu 30.000 Euro aus eigenen Mitteln gewähren und geht damit über das Bundesprogramm deutlich hinaus. Somit können weitere über 50.000 Unternehmen im Land bei Bedarf von unseren Zuschüssen profitieren.

Die Ministerin stellte klar, dass Soloselbständige in Baden-Württemberg wie bislang auch Kosten des privaten Lebensunterhalts in Höhe von 1.180 Euro pro Monat geltend machen könnten

Für Antragstellende mit bis zu zehn Beschäftigen steht ein Formular für die Soforthilfe des Bundes und für Antragstellende mit elf bis 50 Beschäftigten ein Formular für die Soforthilfe des Landes bereit. Die Antragsformulare stehen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums zum Download bereit >> Dort werden auch alle Details zu den Fördervoraussetzungen und zum Verfahren der Antragstellung erläutert. Alle ausgefüllten und unterzeichneten Anträge laden Sie bitte auf dem zentralen Portal BW-Soforthilfe.de hoch. Sobald die Anträge geprüft sind, gehen diese direkt an die L-Bank, die die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse vornimmt. Anträge können bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden.

Weder das private noch das betriebliche vorhandene Kapital ist relevant für die Antragsstellung der Corona-Soforthilfe! Antragsteller*innen müssen nur nachweisen, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen die betrieblichen Verbindlichkeiten (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) nicht decken. Daraus ergibt sich der Liquiditätsengpass.

Das Soforthilfeprogramm hilft im ersten Schritt all jenen Unternehmen, die ohne diese Unterstützung innerhalb kurzer Zeit insolvent gehen würden. Die Antragstellung erfolgt unkompliziert, schnell und elektronisch. Die inhaltliche Vorprüfung der Anträge übernehmen die örtlichen Kammern von Handel und Industrie sowie Handwerk – auch für Nicht-Kammermitglieder wie die Angehörigen der Freien Berufe.

Die Antragsformulare und weitere Infos zur Antragsstellung findet ihr hier >>

Weitere Infos zum Bericht findet ihr hier >>

Soforthilfe für Künstlerinnen und Künstler in Baden-Württemberg

Das Programm ist zum 31. Mai 2020 ausgelaufen.

Der Landtag von Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm Corona beschlossen, das sich an Soloselbständige sowie Klein- und Kleinstunternehmen auch der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie an Angehörige der Freien (auch künstlerisch-publizistischen) Berufe in Baden-Württemberg richtet. Um deren wirtschaftliche Existenz zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren, kann ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss für drei Monate gewährt werden.

Erleichterungen gibt es dahingehend, dass die Corona-Soforthilfe des Landes ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt wird. Wichtig ist, dass in Baden-Württemberg Soloselbständige und Kleinst- bzw. Kleinunternehmer Kosten des privaten Lebensunterhalts in Höhe von 1.180 Euro pro Monat geltend machen können.

Ausführliche Infos und die Antragsunterlagen findet ihr hier >>

Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung

Galt bis zum 30.06.2020.

Künstler*innen und Publizist*innen, die in der Künstlersozialkasse versichert sind, können zum einen eine Änderungsmitteilung darüber machen, dass sich ihr Arbeitseinkommen ändert, beantragen. Das Formular ist hier zu finden. Zum anderen räumt die KSK auch die Möglichkeit ein, die KSK-Beiträge zinslos zu stunden. Dass bedeutet, dass die monatlichen Beitragszahlungen zwar nach wie vor entstehen, aber an die Künstlersozialkasse nicht vor Juli 2020 gezahlt werden müssen.

Weitere Informationen zum Antrag gibt es hier >>

Voraussetzung für eine Versicherung durch die Künstlersozialkasse ist ein jährliches Mindesteinkommen von 3.900 Euro. Bei einer lediglich vorübergehenden Unterschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze (bis zu zweimal in einem Zeitraum von sechs Kalenderjahren) bleibt die Versicherungspflicht ohne Unterbrechung bestehen. Hierzu sind weitere Informationen unter der Ziffer 2.2. in diesem PDF zu finden.
KSK-abgabepflichtige Unternehmen können versuchen, bei der Künstlersozialkasse eine Stundung von Zahlungen der Künstlersozialabgabe zu erwirken.
Die Künstlersozialkasse gibt hier weitere Hinweise für selbständige Künstler*innen, Publizist*innen und abgabepflichtige Unternehmen im Zusammenhang mit Coronavirus.

Weitere Infos dazu gibt es hier >>

Wer keine Einnahmen erzielen kann, weil z. B. Konzerte, Ausstellungen u. ä. abgesagt werden, hat zudem die Möglichkeit, Leistungen nach dem Zweiten Buch, Sozialgesetzbuch (ALG II) zu beantragen.

Aussetzung und Herabsetzung von Steuerzahlungen

Galt bis zum 30.06.2020.

Um steuerliche Erleichterungen schnell, unkompliziert und unbürokratisch gewähren zu können, gelten vereinfachte Stundungsregelungen für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Die Stundung ist zinslos und beträgt vorerst drei Monate.

Eine Stundung ist rechtlich ausgeschlossen, soweit es sich um Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer handelt und für alle Beträge, die bereits gezahlt sind.

Allerdings besteht für Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer) die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub beim Finanzamt einzureichen.

Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) sowie des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind ebenfalls möglich.

Dies betrifft entsprechende Vorauszahlungen ab Q2/2020 (Mitte Juni 2020).

Am besten direkt an das zuständige Finanzamt wenden.

Zum Finanzamt Karlsruhe

Wer einen Steuerberater hat, sollte diesen nun dringend kontaktieren und folgende Möglickeiten prüfen lassen:

-fällige Steuernachzahlungen aus den Vorjahren stunden lassen
- die Vorauszahlungen (zunächst) für das zweite Quartal 2020 anpassen zu lassen bzw. auf Null Euro herabzusetzen.

Das Antragsformular des Finanzamtes der Stadt Karlsruhe ist nun online

Zusammenfassend können folgende Maßnahmen zur Sicherstellung der Liquidität ergriffen werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind

  1. Antrag Erstattung Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen (USt 1/11 wegen Dauerfristverlängerung)
  2. Stundung Umsatzsteuer Februar/März ff
  3. Stundung der Sozialversicherungsbeiträge (Antrag für März bis heute 26. März.2020!!, bitte Punkt 3 dieser Mail beachten)
  4. Beantragung Soforthilfe
  5. Antrag auf Kurzarbeitergeld
  6. Herabsetzung Einkommen- bzw. Körperschaftssteuervorauszahlungen und Gewerbesteuermessbetrag
  7. KfW-Fördergelder bzw. KK-Linie bei Ihrer Bank erhöhen

BAFA-Förderung für vom Coronavirus betroffene Unternehmen

Mittel bereits erschöpft.
 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bereich Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), stellt im Rahmen des Förderprogramms „Förderung unternehmerischen Know-hows“ Mittel des Bundes „für vom Coronavirus betroffene Unternehmen“ zur Verfügung. Ziel ist es, die Erfolgsaussichten, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie die Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit von Unternehmen zu erhöhen oder wiederherzustellen und Arbeitsplätze zu sichern.

Die Förderung richtet sich an Unternehmen und Freiberufler, die unter den Auswirkungen des Coronavirus durch z.B. Kurzarbeit, Ausfall von Arbeitskräften und Produktion, Wegfall von Kunden und verkürzte Öffnungszeiten leiden.

Voraussetzung

Die Unternehmen müssen der EU-Mittelstandsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entsprechen:

  • Sitz, Geschäftsbetrieb oder Zweigniederlassung in Deutschland
  • bis zu 250 Beschäftigte
  • Jahresumsatz max. 50 Mio. EUR oder Vorjahresbilanzsumme max. 43 Mio. EUR

Wie wird gefördert?

Betroffene Unternehmen können vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Zuschuss für eine Beratungsleistung in Höhe von 100% der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung) beantragen, maximal jedoch 4.000 €. Lediglich die Umsatzsteuer ist vom Unternehmen zu tragen.

Weitere Infos findet ihr hier >>

Fonds des Aktionsbündnis Darstellende Künste für freiberufliche und solo-selbstständige Theaterschaffende

Bewerbungsphase endetet zum 10.06.2020.

Auf Initiative des ensemble-netzwerks hat das Aktionsbündnis Darstellende Künste eine Spendenaktion für freiberufliche und solo-selbstständige Theaterschaffende gestartet.

Weitere Infos findet Ihr hier >>

Sonderförderprogramm des Fonds Soziokultur e.V. "Inter-Aktion"

Bewerbungsphase endetet zum 02.05.2020.

Der von der Beauftragten für Kultur und Medien geförderte Fonds Soziokultur e.V. hat das Sonderförderprogramm "Inter-Aktion" ins Leben gerufen. Das mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 350.000 Euro ausgestattete Programm richtet sich an gemeinnützige Einrichtungen in freier Trägerschaft, die besondere Formate in "kontaktfreien" Zeiten entwickeln möchten.

Weitere Infos gibt es hier >>

Stipendienprogramm "Reload" freie Künstlergruppen der darstellenden Künste und der Musik

Bewerbungsphase endetet zum 25.05.2020.

Die Kulturstiftung des Bundes unterstützt durch das Stipendienprogramm "Reload" freie Künstlergruppen der darstellenden Künste und der Musik, die wegen der Corona-Pandemie nicht auftreten können. Insgesamt stehen 3,25 Millionen Euro für das Programm zur Verfügung. Pro Stipendium können einmalig 25.000 Euro für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 gewährt werden.

Weitere Infos dazu gibt es hier >>

Kultur Sommer 2020

Die Antragsfrist für den „Kultur Sommer 2020“ ist am 15. Juli 2020 abgelaufen.

Antragsberechtigt sind Kultureinrichtungen und Vereine der Breitenkultur in Zusammenarbeit mit freischaffenden Künstlerinnen und Künstlern. Die Anträge werden nach Eingang durch eine externe Jury bewertet, die Förderentscheidungen erfolgen etwa vier Wochen nach Antragseingang. Das Wissenschaftsministerium hat den Zeitraum zur Realisierung der Projekte auf den 30. September 2020 erweitert. Die maximale Fördersumme beträgt 50.000 Euro, die Mindestfördersumme umfasst 5.000 Euro. In der ersten Förderrunde Anfang Juni wurden bereits 44 Projekte mit mehr als 900.000 Euro gefördert.

Die Ausschreibung für den „Kultur Sommer 2020“ konzentriert sich auf die Sommermonate, damit Einrichtungen, Vereine, Künstlerinnen und Künstler schnell wieder arbeiten und kleinere Veranstaltungen im Sommer umsetzen können. Daran schließt das noch umfangreichere Programm „Kunst trotz Abstand“ im Volumen von 7,5 Millionen Euro an, mit dem das Kunstministerium besondere Angebote und Formate fördert, die eine längere Planung benötigen.

Insgesamt umfasst das Notprogramm für Kunst und Kultur, das das Kunstministerium im Masterplan Kultur BW | Kunst trotz Abstand aufgelegt hat, rund 50 Millionen Euro, die aus den Mitteln der Corona-Rücklage des Landes kommen.

Die vollständige Pressemeldung des Staatsministeriums Baden-Württemberg findet Ihr hier >>

Impulsprogramm „Kunst Trotz Abstand“ aus dem Corona-Unterstützungsfonds für Kunst und Kultur

Mit dem Impulsprogramm „Kunst Trotz Abstand“ stellt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) 7,5 Mio. Euro aus dem Corona-Hilfsprogramm für Kunst und Kultur zur Verfügung, um die Arbeit von Kultureinrichtungen, Vereinen der Breiten-kultur sowie freischaffende Künstlerinnen und Künstlern zu unterstützen.


Eine Antragstellung ist ab sofort möglich. Antragsberechtigt sind Kultureinrichtungen (zum Beispiel Soziokulturelle Zentren, Theater, Orchester, Bands und Ensembles, Muse-en, Kinos, Clubs etc.) sowie Vereine der Breitenkultur mit Sitz in Baden-Württemberg, die inhaltlich dem Ressort der Kunstabteilung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zugeordnet sind. Antragsberechtigt sind ausschließlich rechtlich eigenständige Kultureinrichtungen (zum Beispiel e.V., gGmbH, Stiftung, GbR, Einzelunternehmen etc.), die gemeinnützige Ziele verfolgen und deren Gründungsdatum vor dem 01.01.2020 liegt. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind als Träger einer Kultureinrichtung antrags-berechtigt.


Gefördert werden können nur befristete Projekte, Dauerförderungen oder institutionelle Förderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Förderung kommt grundsätzlich nur für noch nicht begonnene Projekte in Betracht. Der Beginn des Projektes muss spätestens am 31. Dezember 2020, der Abschluss des Projektes muss spätestens am 31. Juli 2021 erfolgt sein. Die Antragsrunden enden jeweils am 9. August 2020, am 6. September 2020 und am 4. Oktober 2020.


Weitere Informationen zu den Förderinhalten und dem Antrags- bzw. Auswahlverfahren sowie den Link zur Antragstellung findet Ihr auf der Homepage des Ministeriums unter >>

„Stipendienprogramm Klassik“ des Bundes

Für das „Stipendienprogramm Klassik“ stellt der Bund insgesamt zehn Millionen Euro aus dem Zukunftspaket NEUSTART KULTUR zur Verfügung. Damit können rund 1.500 freischaffende Musikerinnen und Musiker der Klassikszene, Stipendien in Höhe von jeweils 6.000 Euro erhalten. Das Programm richtet sich an Interpretinnen und Interpreten von der Alten Musik bis hin zur frühen Moderne und ergänzt somit ein bereits bestehendes Stipendienprogramm des Musikfonds für zeitgenössische Musik.

Durch das Stipendium soll es freischaffenden Musikerinnen und Musikern möglich gemacht werden, dass sie trotz ausfallender Einnahmen durch Auftrittsabsagen genug Freiräume für neue Ideen und Projekte haben. Die Innovationskraft des Musiklebens soll dadurch erhalten bleiben.

Für die Umsetzung des „Stipendienprogramms Klassik“ ist der Deutsche Musikrat verantwortlich. Das Programm startet am 29. Dezember 2020. Freischaffende Musikerinnen und Musiker können ihre Anträge zusammen mit einem Projektkonzept bis zum 17. Januar 2021 einreichen.

Mit Beginn der Bewerbungsphase bietet der Deutsche Musikrat zudem eine telefonische Beratung an. Über die Vergabe der Stipendien entscheidet eine Jury.

Weitere Informationen zum Stipendienprogramm findet Ihr hier

Mietstundungen

Zum 1. Juli 2020 sind die Übergangsregelungen ausgelaufen.

 

Um Kündigungen von Mieträumen wie Ateliers, Proberäumen und Clubs zu vermeiden, hat die Bundesregierung den Kündigungsschutz für Mieter*innen geändert und Zahlungsaufschübe für Verbraucher*innen und Kleinstgewerbetreibende ermöglicht. Wenn Mieter*innen aufgrund von Auswirkungen des Corona-Virus ihre Miete nicht mehr zahlen können und es zu Mietrückständen kommt, ist das Recht der Vermieter*innen zur Kündigung für einen Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 eingeschränkt. Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur Zahlung bleibt allerdings bestehen. Die Zahlungsrückstände aus diesem Zeitraum berechtigen die Vermieter*innen nur nicht zur Kündigung. Erst wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden. Diese Regelungen sollen verhindern, dass infolge vorübergehender Einnahmeausfällte durch den Corona-Virus Wohnraummieter*innen ihr Zuhause und Mieter oder Pächter gewerblicher Räume und von Grundstücken die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren. Die Bundesregierung behält sich vor diese Maßnahme ggf. zu verlängern.


Gehen Sie in jedem Fall auf Ihre Vermieter zu und sprechen Sie offen und frühzeitig an, wenn Sie Probleme mit der Mietzahlung haben. In den meisten Fällen wird sicher momentan eine Stundung möglich sein und man findet einen gemeinsamen Weg.


Zum 1. Juli 2020 sind die zivilrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht sowie zum Zahlungsausschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen wie z. B.über Telefon, Strom und Gas ausgelaufen. 


Hier könnt Ihr Euch über die aktuelle Regelung informieren >>

Nothilfefond des der Deutschen Orchester-Stiftung für freischaffende Berufsmusiker*innen

Aufgrund der übergroßen Zahl von Stipendienanträgen wurde die Antragsfunktion früher als zunächst geplant bereits am 26.2. um 12.00 Uhr geschlossen.

Weitere Infos gibt es hier >>

#takecare Förderprogramm für frei produzierende Künstlerinnen und Künstler des Fonds Darstellende Künste e.V.

Der von der BKM geförderte Fonds Darstellende Künste e.V. hat mit #takecare ein Förderprogramm entwickelt, dass sich an von Einkünfteausfällen betroffene frei produzierende Künstlerinnen und Künstler richtet, die in den letzten zehn Jahren an durch den Fonds Darstellende Künste geförderten Produktionen beteiligt waren.

Weitere Infos gibt es hier >>

Die Frist endete am 1. Februar 2021.